Maßgebliches und Unmaßgebliches
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hängige Staaten" nennen; wenn aber dadurch jemand zu der Vermutung geführt wurde, daß sie auch unabhängig wäreu, so würde er sehr irren. Die Bezeichnung könnte auch zu dem Glauben verleiten, daß die „Eingebornen- Staaten" nationale Staatswesen unter nationalen Fürsten wären. Und doch ist nichts derartiges der Fall. Ihre Bevölkerung ist gleich der in den britischen Provinzen aus ganz ungleichartigen Bestandteilen zusammengesetzt. Dazu sind die meisten erst nenere Gründungen aus der Zeit der allgemeinen Verwirrung nach dem Zusammenbrnch des mongolischen Kaiserreichs und werden von Dynastien regiert, die der Masse ihrer Unterthanen vollständig als Fremde gegenüberstehen. So, um nur eiu Beispiel anzuführen, herrscht der Naismn von Haidambad, der Nachkömmling eines Vizekönigs von Aurangzeb, der sich nach dessen Tode selbständig machte, mit Hilfe muhamme- danischer Beamten und arabischer Söldner über eine Hindubevölkerung.
Fassen wir das Ergebnis unsrer Ausführungen nochmals zusammen, so ist es folgendes: Weder Indien noch irgend ein Teil davon bildet ein zusammengehöriges nationales Ganze. Es fehlt an jeder physischen, geschichtlichen, politischen, sozialen oder religiösen Einheit. Ein „indisches Volk," eine „indische Nation" giebt es nicht und hat es nie gegeben. Selbst innerhalb der Halbinsel bestehen nicht einzelne Nationen, sondern nur eine ungeheure Anzahl isvlirter Stämme uud Klane, Kasten uud Gilden, Sekten und frommer Brüderschaften. Indien ist ein zur Zeit durch die englische Herrschaft ganz äußerlich zusammengebrachtes, formloses Gewirr ungleichartiger, auseinander- strebcnder Elemente.
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Maßgebliches und Unmaßgebliches
Unser Prozeßverfahren. Der Maler X klagt im Februar 1892 eine Rechnung von 13 Mark 60 Pfennigen für Malerarbeiten gegen Y ein. Dieser erkennt die Rechnung an, wendet aber ein, X habe durch Unvorsichtigkeit bei der Arbeit Beschädigungen herbeigeführt, deren Ausbesserung ihn 19 Mark gekostet habe. Hiermit wolle er aufrechnen. Er bittet daher um Abweisung der Klage.
1. In einem Termin vom 19. März 1892 erkennt das Amtsgericht, daß Y dem X die 13 Mark 60 Pfennig nebst 6 Prozent Zinsen zu zahlen und die Kosten zu tragen habe. Da die Klagfordernng lignid ist, verweist es die erst noch zu erweisende Gegenforderung nach 8 136 Nr. 2 der Zivilproßordnung zu einem besondern Prozeß.
2. D legt hiergegen Berufung ein. Das Landgericht weist durch Urteil vom 15. Juni 1892 die Berufung zurück, unter Verurteilung des Y in die Kosten dieser Instanz. Es bemerkt: Die Verweisung der Gegenforderung zu einem be-
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