Der Schutz der Gewerbtreibenden gegen unlautern Mitbewerb
von V. Bähr
in Laufe der letzten fünfzig Jahre hat sich der Gebrauch, den Absatz von Waren oder andern gewerblichen Leistungen durch Anlockungsmittel jeder Art, insbesondre durch öffentliche Ankündigungen nnd Anpreisungen zu fördern, in einer Weise gesteigert, daß sich damit das, was früher in dieser Beziehung üblich war, gar nicht vergleichen läßt. Nm sich davon zu überzeugen, braucht man nur einen Blick in die Anzeigespalten der heutigen Blätter zu werfen und daneben die spärlichen Anzeigen der Blätter jener frühern Zeit anzusehen. Mit der Reklame — so hat man diesen löblichen Gebrauch genannt ^ wird nun aber vielfach ein arger Mißbrauch getrieben, und dadurch hat sich die Möglichkeit von Rechtsverletzungen entwickelt, an die man früher gar nicht gedacht hat, und die deshalb auch in unserm althergebrachten Rechte ganz unberücksichtigt geblieben sind. Diese Rechtsverletzungen liegen auf dem Gebiet der durch die Reklame geübten Täuschungen. Zwar bestimmt unser Recht, daß der, der in Handel und Wandel durch „Vorspiegelung falscher Thatsachen" einen andern geschädigt hat, diesen zur Schadloshaltung, sei es durch Rückgängigmachung des Geschäftes, sei es dnrch Schadenersatz in Geld, verpflichtet ist. Auch wird der, der eine solche Täuschuug verübt hat, unter Umstäuden wegen Betrugs gestraft. Aber die in der Form der Reklame geübten Täuschungen richten sich nicht gegen einzelne, sondern gegen das Publikum im allgemeinen. Es müßten sich also, um jemand wegen täuschender Reklame haftbar zu machen, einzelne stnden, die nachweisen konnten, daß gerade sie durch die unwahren Angaben getauscht und geschädigt worden seien. Ein solcher Nachweis ist in den meisten Grcuzboten III 1893 ZI