Beitrag 
Ein neues Prozeßgesetz für Österreich
Seite
101
Einzelbild herunterladen
 

Ein neues Prozeßgesetz für «Österreich

101

UM unser Heer und unsre Marine zu stärken. Und wahrscheinlich dürfte noch genug übrig bleiben, um auch den Werken des Friedens ein gut Teil zuwenden zu können. Nehmen wir dann eine progressive Einkommensteuer und eine pro­gressive Erbschaftssteuer bis zu 25 Prozent hinzu, so würde man wohl auf Jahre hinaus sichre finanzielle Grundlagen geschaffen haben.

Dazu gehört freilich, daß die rein individualistische Denkweise, die seit dem vorigen Jahrhundert nicht nnr das wirtschaftliche Gebiet beherrschte, sondern auch die gesamte Denkmeise durchsetzte, sodaß die Veziehuugen zur Ge­samtheit stark in den Hintergrund traten, auf ihr rechtes Maß zurückgeführt werde. Hüten wir nns nur, daß wir nach der Herrschaft des Individualismus nicht dem andern Extrem anheimfallen, einem unbedingten Sozialismus, wie ihn die sozialdemvkratische Partei vertritt. Beide Betrachtungsweiseu brauchen nicht Gegensätze zu bilden, sondern können sich recht wohl vereinigen lassen. Für jetzt haben wir nur zu wünschen, daß die sozialistische Denkrichtung vordringe. Ihre Herrschaft wird zur Errichtung einer sozialistischen Partei sühren, die allein die Sozialdemokratie auflösen kann. Mit den demagogischen Elementen wird die Gesellschaft schon fertig werden.

Gin neues Prozeßgesetz für Österreich

von <v. Bähr

s ist nun vierzehn Jahre her, daß bei nns die jetzt bestehende Zivilprozeßordnung, angefertigt nach dem Muster der franzö­sischen, in Verbindung mit einer neuen Organisation der Ge­richte eingeführt wurde. Man hat seitdem über die Wirkungen dieses Gesetzes reiche Erfahrungen machen können, nnd es hat auch nicht ganz nn öffentlicher Besprechung dieser Erfahrungen gefehlt. Gegen­wärtig ist nun in unserm deutschen Nachbarreiche, in Österreich, dem Abge­ordnetenhause der Entwurf einer Zivilprozeßordnung vorgelegt worden, bei dem die bei uns gemachten Erfahrungen benutzt werden konnten und augen­scheinlich benutzt worden sind. Es ist interessant, zu sehen, in welcher Weise dies dort geschehen ist. Man hat dabei offenbar einen viel unbefangnem Blick gehabt, als bei uns, wo es noch heute viele Juristen giebt, die von der ersten Begeisterung, mit der die deutsche Zivilprozeßordnung aufgenommen wurde, nicht loskommen können. Zur Belehrung unsrer deutschen Fachge-