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Leitfaden zur Arbeiterversicheruug des deutschen Reichs. Zusammengestellt für die Weltausstellung in Chieagv vvm Reichsdersicherungsnmt in Berlin, 189!!

Es versteht sich von selbst, daß diese von der allerzustäudigsteu Behörde herausgegebue Schrift in Anordnung tmd Darstellung mustergiltig ist tind ihren Z>>veck, den Amerikanern vou unsern Leistungen für die Arbeiter den höchste» Be­griff beizubringen, nufs vollkvmmeitste erfüllt. Weuu aber die Verfasser darauf gerechnet haben sollten, das; ihre glänzende Beleuchtung des großen Gesetzgebungs­werkes die deutschen Reichsbürger mit seinen anerkannten Mängeln versöhnen werde, dann täusche» sie sich. Die bairischen Banern werden sich in ihrer stürmischen Agitation gegen dasWapperlgesetz" nicht irre machen lassen, nnd andre Inter­essenten in ihren Beschwerden auch nicht. Wenn das deutsche Reich die Fürsorge für 18 Millionen seinerReichsbürgcr" und deren Angehörige in allerlei Nöten auf sich nimmt, so müssen freilich imposante Zahlen herauskommen; es braucht nur vollends die Fürsorge für alle 50 Millionen, und zwar nicht bloß in Notfällen, sondern im arbeitsfähigen Znstande auf sich zu nehmen, so werden die Zahlen noch weit imposanter. Danken wir Gott, dasi heilte immer noch ein bedeutender Teil der Leistungen unsers Volkes aus wenig imposanten Privntleistuugcu besteht! Zu einer grundsätzlichen Beurteilung unsrer Versicheruugsgesetzgebung werden wohl über kurz oder lang die Anträge auf Abäuderuug und Verbesserung eiuinal Anlaß geben. Für heute nur einige Bemerknngen, die uns einzelne Stellen des amtlichen Schrift- chens nahe legen.

Die Freude aller historisch und volkswirtschaftlich unterrichtete» Menschen­freunde über die kaiserliche Botschaft vom 17. November 1881 war wohlbegründet; verhieß doch dieser berühmte Erlaß die Zusammeufassuug derreale» .Kräfte" unsers Volkslebens in der Form korporativer Genossenschaften nnter staatlichem Schutz und staatlicher Förderung. Was uns die Versicherungsgesctze gebracht haben, ist jedoch leider das gerade Gegenteil des Verheißncin ein ungeheuer großer, schwer­fälliger bürcnukratischer Apparat. Au Korporationen erinnert nur das einzige Wort Verufsgeuvsseuschaft," nnd diese Berufsgeuosseuschafteu sind die merkwürdigste» Gebilde vo» der Welt.Was die Beteiligung der versicherten Arbeiter an der berufsgcuosseuschaftlicheu Orgauisativu anlangt heißt es auf S. 13 so sind sie weder Mitglieder der Berufsgeuosseuschaften noch tragen sie zu deren Lasten etwas bei." Also Berufsgeuosseuschafteu ohue Beteiligung der Berufsgeuosseu! Korpv- rativueu sind Verbände vo» Ber»fsgenosse» zu Schutz und Trutz und zur wechsel­seitige« Selbsthilfe iu alle» Lebenslagen.

Hiernach heißt es im Anschluß an deu Wortlaut der kaiserlichen Botschaft sollte deu Arbeitern in . . . Notlage» ei» Anrecht auf eiue standesgemäße, vor der Armeupflcge bewahrende Fürsorge gesetzlich sichergestellt werden. Dies ließ sich uur durch allgemeine Zwangsversichernng auf öffentlich rechtlicher Grundlage er­reichen." Nur dnrch Zwaugsversicheruug? O ueiu, es giebt weit wirksamere Mittel. Eine Wcudung auf S. 10 weist uus auf ei» solches hin, indem da vo» der Über­zeugung gesprochen wird,daß es die pflichtmäßige Aufgabe eines christlichen Stnats- wesens sei, für die Besitzlosen, die zugleich deu größte» und der Hilfe bedürftigsten Bestandteil der Bevölkerung bilden, dnrch positive Maßregeln zu sorgen." Pflicht-