Zur ^)esuitenfrage
er Antrag des Zentrums auf Aufhebung des Jesuitengesetzes Hut auch in diesem Jahre wieder einen Teil des Protestantischeu Deutschlands in fieberhafte Aufregung versetzt. Wenn wir zn der Angelegenheit einmal das Wort ergreifen, so geschieht es zn einem Zweck, den wir erst am Schlüsse verraten wollen. Wir unsrerseits stehen dem Jesuitenorden ganz ebenso gegenüber, wie z.B. dem Pnritanertnm, das jetzt in den Temperenzlern und in der Heilsarmee wieder aufgelebt ist. Beide sind uns in hohem Grade zuwider; aber das Hindertuns nicht, den edeln Charakter und den Opfermut vieler Angehörigen beider Genossenschaften anzuerkennen, sowie die Verdienste, die sich die Puritaner um die Volkssittlichkeit, die Jesuiten um die Heidemnissivn uud um einzelne Zweige der Wissenschaft erworben haben. Jedenfalls aber machen wir uns nicht der Lächerlichkeit schuldig, zu verlangen, daß uns die Regieruug eiue Sekte oder Körperschaft, die wir nicht leiden können, durch Ausnahmegesetze vom Leibe halten solle. Am 4. Juli 1872, wo das Jesuitengesetz erlassen wnrde, hatte es als Kampfmittel einen Sinn. Jetzt, »ach vvllzvgnem Friedensschluß, hat es keinen Sinn mehr.
Sind denn auch die Wirkungen, die nach seiner Aufhebung eintreten würden, so bedeutend, daß es sich verlohnte, darüber in Aufregung zu geraten? Die Ausschließung des Jesuiteuordeus aus dein Reiche bedeutete nach dem Wortlaute des Gesetzes, daß ihre damals bestehenden Niederlassungen aufgelöst und neue nicht mehr zugelassen werden sollten, daß den Angehörigen des Ordens, wenn sie Inländer sind, der Aufenthalt in gewissen Orten angewiesen oder versagt werden kann, und daß sie, wenn sie Ausländer sind, ausgewiesen werden können. Zu der ein dritter Stelle genannten Maßregel ist überhaupt kein Ausnahmegesetz nötig; hören wir doch hcinfig genug von Ausländern,
Grenzlwten II 1893 26