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lachs hcrvvrgcgai?gen ist, denn unr ein konservativer preußischer Edelmann, der deutsch empfand, kannte Dentschland neugestalten.
Mit dem Ende des Jahres 1852 schließt der erste Band der Denkwürdigkeiten. Ein zweiter Anfsatz soll später die Thätigkeit Gerlachs in den letzten Jahren Friedrich Wilhelms IV. und unter der Regentschaft würdigen.
Die Grenzen der Rechtsprechung
von «. LÄHr
vr etwa Jahresfrist habe ich in diesen Blättern einen Bnch- händlerprvzeß besprachen, dessen Entscheidung durch das Reichsgericht iu deu Kreisen der Buchhändler großes Aufsehen erregt hatte. Der Vorstand des Börsenvereius zu Leipzig hatte nach einem von dem. Verein gefaßten Beschlnß, wonach gegen die sogenannten Schlcudercr im Buchhandel mit voller Strenge vorgegangen werden sollte, in einer Veröffentlichung die Berliner Firma Mayer und Müller als Schleuderer bezeichnet und die Mitglieder aufgefordert, dieser Firma keine weiteren Verlagsartikel zu liefern. Die genannte Firma verklagte darauf zwei in Berlin wohnende Vorstandsmitglieder auf Schadenersatz. Das Landgericht und das Kammergericht in Berlin wiesen die Klage als unbegründet ab. Das Reichsgericht aber, nn das nunmehr die Sache kam, erklärte deu Schadenersatzanspruch für begründet. In dem Urteil wird die Sache so hingestellt, als ob der Betrieb eines Gewerbes ein absolutes Recht, gleichsam ein Eigentum bilde, iu das niemand, wenn er nicht ein besondres Recht dazu nachweisen könne, schädigend eingreifen dürfe. Darnach sind dann auch schließlich, nachdem der Prozeß sechs Instanzen durchlaufen hatte, die beiden Verklagten dnrch Urteil des Kammergerichts vom 25. November 1892 zur Zahlung von 2100 Mark Schadenersatz verurteilt worden.
Übereinstimmend mit dem größten Teile des Bnchhändlerstandes konnte ich das Urteil des Reichsgerichts nicht dem Rechte für entsprechend halten und führte diese Ansicht in dem oben erwähnten Aufsätze aus. Bei dem auffallenden Widerspruch, iu dein sich das Urteil zu allen bisher für maßgebend gehaltneu Rechtsgrnndsätzen stellte, und bei der übermäßigen Ausführlichkeit seiner Begründung konnte man damals wohl schon ahnen, daß noch etwas tieferes dahinter stecke. Inzwischen hat nun Wiener (Senatspräsideut beim Reichsgericht nnd vor Jahresfrist noch Mitglied des ersten Senats, der jenes Urteil gegeben hat) eine Verteidigung des Urteils unternommen und