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Der Herr Reichskanzler hat an die Mitglieder des Bundesrats eine Broschüre verteilen lassen, die einen sich in interessante Namenlosigkeit hüllenden bekannten Berliner Richter zum Versasser hat, und in der, in amtlichem Auftrage, als „einfacher Weg zum Ziel" ein verfehlter Vorschlag gemacht wird, um das immer mächtiger hervortretende Verlangen nach Einführung der Berufung in Strafkammersachen durch einen motivirten Eröffnungsbeschluß zu ersetzen, gegen dessen Gründe das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig sein soll. Es ist sehr erfreulich, daß der Herr Reichskanzler anfängt, den Erzeugnissen der juristischen Litteratur sein Augenmerk zuzuwenden. Darum wagen wir es, seine Aufmerksamkeit auf eine kleine Schrift zu lenken, die, wenn anch bereits einige Jahrzehnte alt, sich doch gerade in dem jetzigen Zeitpunkte zur Verbreitung an alle Gesetzgebuugsmaschinisteu eignen würde. Es lebte einmal ein Jurist, ein gewisser Savigny, der hat außer mehreren größern und kleinern Gesetzbüchern auch eine Arbeit veröffentlicht, die den Namen führt „Über den Beruf unsrer Zeit zur Gesetzgebung." Ein tieferes Studium der in dieser Schrift enthaltnen Gedanken wird — des sind wir gewiß — wie ein Eisnmschlag auf deu fiebernden Kopf unsrer gesetzgebuugswütigen Körperschaften wirken. Allerdings würden dann einige Geheimrüte etwas weniger zu thun, einige Volksboten etwas weniger zu reden, einige hungernde Privatdozenten etwas weniger zu schreiben, einige verständige Praktiker etwas weniger zu schimpfen haben. Aber das wäre doch gewiß kein Unglück.
(Lin Blick in die französische Volksschule
von L. Kannegießer
m Völkerpsychologie zu studiren, muß man das nationale Lebe» nicht bloß auf seinen Hohen in den Kreisen der Gebildeten, sondern auch in seinen Niederungen bei den großen Massen aufsuchen. Das ist aber nicht leicht. Die Beobachtung des einzelnen reicht nicht weit und bleibt oft vom Zufall abhängig. Als ein Mittel nun, die Einzclbeobachtung zu ergänzen und eine objektive Grundlage der Beurteilung zu gewinnen, dürfte sich u. a. ein Blick in die Volksschule des betreffenden Landes empfehlen, und zwar nicht sowohl in die amtlichen „Programme" und Unterrichtsvorschriften, als vielmehr in ihr thatsächliches Leben, in ihren wirklichen Betrieb. Ein solcher Einblick lehrt zunächst, welcher Art die Bildung ist, die bei den verschiednen Nationen dem „Volke" Greuzbvten I 1893 K6