Wucher und Abzahlung
ei, wie das geht! Die soziale Gesetzgebungsmaschine ist frisch geölt, an jedem Rad steht ein geheimer Rat und dreht die Speichen in fieberhafter Eile. Und die Räder schwirren, daß es eine Lust ist. Oben legt man das rohe Material hinein, und unten fallen, dank dem neuesten Beamteumechcinismus, die fertigen Entwürfe, gleich paragraphenweise geordnet, heraus. Es giebt zwar Leute, die sich die Entwicklung der sozialen Fürsorge in Deutschland etwas anders gedacht hatten, die namentlich den Kriminnlrichter nicht als den richtigen Sozialreformer anerkennen wollen, und die den heutigen Stand der sozialen Gesetzgebuug als gleichbedeutend mit einer Bankervtterklärung der vor einem Jahrzehnt begonnenen Sozialpolitik halten. Aber das sind ja Narren. Der Staat hat doch die heilige Aufgabe, dem wirtschaftlich Schwache» zu Hilfe zu kommen.
Da haben Leute im „Abzahlungsgeschäft" Waren gekauft. Sie haben die bedunguen Raten zur festgesetzten Zeit aus Not nicht entrichten können oder ans Leichtsinn (oder auch aus Ärger über den Schund, der ihnen geliefert worden ist, und der zerfällt, ehe er halb bezahlt ist. D. R.) nicht entrichten wollen. Sie haben infolgedessen das angezahlte Geld verloren und müssen außerdem die Ware zurückgeben. Diese Leute sind augenscheinlich wirtschaftlich Schwache. Das Gesetz muß sie daher mit seiner Aufmerksamkeit beehren, es mnß dafür sorgen, daß der Arme cmch ohne Geld Waren erhalten uud Waren behalten darf. Darum hat der neue Entwurf über die Abzahlungsgeschäfte, ohne irgend welche offiziellen Erhebungen abzuwarten, ohne irgend welche statistischen Angaben an der Hand zu haben, den ebenso scharfsinnigen wie einfachen Answeg gefnnden, der berüchtigten „Verfallklausel" das Lebenslicht nuszublaseu. Wenn der Käufer mit einer Teilzahlung im Rückstände bleibt, und der Verkäufer deshalb die Rückgabe der Sache fordert, so soll der Käufer befugt sein, gegen Rückgabe der Sache auch alle von ihm geleisteten Teilzcchluugeu zurückzuverlangen nnd sich damit auch von der Nestschuld zu befreien. Dem Verkäufer soll es dann freistehen, eine angemessene Vergütung für die Benutzung und etwaige Beschädigung der Sache geltend zu machen. Doch darf auch diese Vergütung nicht im voraus vertragsmäßig festgesetzt werden.