^7^ Zivil- und Strafrichte^
Wer also die Acilitärvvrlage bekämpft, weil er der Allsicht ist, daß Deutsch' laud zu seiner Sicherheit einer Vermehrung seiner Wehrkraft nicht bedürfe, der mag es auch fernerhin ans seine Verantwortung thun. Aber man bleibe mit der Behauptung zn Hause, das; diese Vermehrung eine „unerschwingliche Last" für Deutschland sei. Für jeden, der rechnen kann, erscheint das als eine grobe Unwahrheit.
Zivil- und ^trafrichter
er iu Heft 42 des vorigen Jahrgangs der Grenzbvten enthaltne Aufsatz über unsre Strafrcchtspflege erörtert einen Übelstand, der sich auch außerhalb Preußens zeigt. Die Ansicht, daß der Strafrichter im Verhältnis zum Zivilrichter eine untergeordnete Stellung einnehme, ist auch im Richterstande andrer Bundesstaaten verbreitet, ein Beweis mehr dafür, daß ihr Ursprung nicht in besondern preußischen Verhältnissen, sondern iu nnsrer reichsgesetzlichen Gerichtsorgnnisation zu suchen ist. Wenn aber der Verfasser jenes Aufsatzes den Hauptgrund sür diese auffällige Erscheinung in der Einführung des Laienelements iu die Straf' rechtspslege sieht, so glaube ich kaum, daß dieser Grund, wenn er nnch mitgewirkt haben mag, der entscheidende gewesen sei.
Daß der Vorsitzende des Schöffengerichts im Verhältnis zu seiueu ohne Laien entscheidenden Kollegen von deu Zivilabteiluugen eiue nach der allgemeinen Auffassung des Richterstandes untergeordnete Stellung einnehme, habe ich noch nie behaupten hören. Dagegen gilt das allerdings von den Amtsrichtern, die soust im Amtsgericht, und zwar als Einzelrichter für Requisitionen in Strafsachen, thätig sind. Hier scheint mir nun der Grnnd für die bestehende Auffassung in der durchaus zutreffenden Beobachtung zu liegen, daß im Grunde genommen die Amtsrichter als ersuchte und beauftragte Richter in Strafsachen überhaupt keine selbständige richterliche Thätigkeit ausübe«, vielmehr nur soweit sich mit den Sachen zu beschäftigen haben, als eine andre Behörde, ein Gericht oder die Staatsanwaltschaft sie innerhalb genau vor- geschriebner Greuzeu damit zu betrciueu für gut findet. Selbständige, auf Erforschung der Wahrheit gerichtete Ermittelungen vorzunehmen, sind sie nicht befugt; wenn sie die angeordneten Wahrnehmungen vorgenommen haben, ist für sie die Sache abgethan, und nur in der gelegentlichen Ablehnung von Anträgen ans Erlaß von Haftbefehlen, Beschlagnahme oder dergleichen kann sich die Selbständigkeit ihrer richterlichen Stellung bethätige».