Die Sprache des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuchs
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durch diesen Umstand der Wert des modernen Reichtums für Volk und Staat noch zweifelhafter oder, wie andre lieber sagen werden, sein Unwert noch unzweifelhafter.
Sollte Professor Wolf nnsre Ausführungen zufällig lesen, so würde er es sich vielleicht doch uvch überlegen, ob er in den spätern Auflagen seines Buches den Satz stehen lassen soll: „Und wenn gleichzeitig die Spitze in die Höhe wächst, so verschlagt das nichts."
Die Sprache des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuchs
von Walter Gensel (Schluß) 3
crstöße gegen den Sprachgebrauch. Ju zahlreichen Fällen setzt sich der Entwurf iu Widerspruch zum Sprachgebrauch. Seine sämtlichen Bestimmungen werden Vorschriften genannt. Er enthält jedoch viele Bestimmungen, in denen nichts vorgeschrieben, sondern etwas gestattet, z. B. ein Thun oder Lassen in das Ermessen jemandes gestellt wird. Hier wäre doch zu sagen: Bestimmungen; so auch da, wo eine Stelle Vorschriften und Bestimmungen andern Inhalts enthält.
Andrerseits wendet der Entwurf das Wort bestimmen an, wo dafür zu setzen wäre anordnen, verfügen oder nussprechen. So spricht er z. B. in 1331 von einem die Wiederherstelluug der eheliche» Nutznießung he« stimmenden Urteile, ebenso in 1405 von einem die Anflvsung der Gütergemeinschaft bestimmenden Urteile; in 8 1449 heißt es sogar: „In jedem Urteile, durch welches auf Scheidung erkannt wird, ist zugleich zn bestimmen, daß der Ehegatte der schuldige Theil sei." während es sich doch in den ersten beiden Fällen um Anordnungen, im letzten um einen Allsspruch, um Feststellung einer Thatsache in Entscheidnngsform handelt.
Was hat man sich vorzustellen unter einem Elternteil oder einem Großelternteil? Denkt man an die gebräuchlichen Wörter Kiudesteil oder Altenteil, so könnte man wohl unter Elternteil einen Anteil verstehen, der den Eltern zukommt oder angewieseil wird. Der Entwurf will aber unter Elternteil eines der beiden Eltern verstanden wisse». Die Bezeichnung ist dem preußische»