Maßgebliches und Unmaßgebliches
Die Kölnische Zeitung wird freilich die fünfzig Mark verschmerzen können, Sie hat sich ein entschiedues Verdienst dadurch erworben, daß sie an den Tag gebracht hat, welch heillose Dinge noch am Ende des neunzehnten Jahrhunderts in Deutschland unter dein Namen der Religion geübt werden. Die Dunkelmänner aber habeu durch Anstiftung dieses Racheprozesses gezeigt, wie empfindlich sie, trotz alledem, dagegen sind, weuu ihr Treiben ans Licht gezogen wird.
Zur Isx Heinze sind uns, nachdem der eingehendere Aufsatz, den wir in den: vorliegenden Hefte darüber bringen, schon dem Druck übergeben war, von andrer Seite noch folgende beachtenswerten Zeilen zugegangene
Ans der Geschichte der Entstehung dieses Gesetzentwurfes ist es bekannt, daß dazu die Reaktion sittlichen Mißbehagens den Anstoß gegeben hat, die durch die Verbreitung der aus dein gleichnamigen Staudnlprozeß an die Öffentlichkeit empor- gestiegnen Miasmen sittlicher Zersetzung hervorgerufen wurde. Wenn sich infolgedessen um den Entwurf eine Art von sittlichem Nimbus gebildet hnt, so dürfte es nützlich sein, um etwaigen Enttäuschungen vorzubeugen, die dieser Nimbus verursachen möchte, eiu wenig naher ins Ange zu fassen, auf welchen Fuß sich der Gesetzentwurf iu Wirklichkeit znr Moral gestellt hat.
Nach N 180 des deutscheu Neichsstrafgesetzbuchs wird wegen Kuppelei bestraft, „wer gewohnheitsmäßig oder ans Eigennntz durch seine Vermittlung oder durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub leistet." Dem Gesetzgeber erscheint also, wie Schütze sich in seinem Lehrbuch des deutschen Strafrechts emphatisch ausdrückt, die Förderung fremder Unzucht „als die kalte Ablagerung einer niedrigen, daS sittliche Verderben auderu als Mittel für selbstsüchtige Zwecke ansbeuteudeu Gesinuuug." Jedenfalls betrachtet unser heute geltendes Strafrecht die Kuppelei als Silteuvergeheu, was schon äußerlich dadurch hervortritt, daß sie iu dem den „Verbrechen und Vergehen gegen die Sittlichkeit" gewidmete» dreizehnte» Abschnitt des Neichsstrafgesetzbuchs ihre Stelle eiunimmt. Nuu bildet das Vermieten von Wohuuugeu au Prostituirte deu bei weitem am häufigsten vorkommenden Fall der Kuppelei, indem darin nach feststehender Gerichlspraris eine Gewährung von Gelegenheit zum Betriebe der Unzucht gefuudeu wird. Hierin soll nach der „lox Heinze" die Änderung eintrelen, daß „die Vermielung vou Wohnungen an Weibspersonen, welche wegen gewerbsmäßiger Unzucht einer polizeilichen Aufsicht unterstellt siud, straflos bleibt, weuu sie uuter Beobachtung der hierüber erlassenen polizeilichen Vorschriften erfolgt." Es ist aber doch klar, daß das Unsittliche der Knppelei durch polizeiliche Geuehmiguug und Überwachung in nichts geändert wird. Wenn sie daher der Gesetzgeber nnter den angegebnen Vor-
Maßgebliches und Unmaßgebliches