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Weltseele und allermodernste Ethik : eine Neujahrsbetrachtung
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Die sogenannte >«-x Heinze

dabei ein weiter Spielraum gelassen, sv weit, als es nur möglich und zulässig ist. Sind doch die Verhältnisse des sittlichen Lebens so verwickelt, daß sich in der Anwendung der sittlichen Ideen auf einzelne Vorkommnisse im Lebe» die subjektive Auffassung reichlich bethätigen kann.

Nicht um Auffindung neuer ethischer Ideen handelt es sich, sondern um ihre Verwirklichung in unserm Leben. Dieses soll von ihnen erfüllt und durchdrungen sein. Dafür möge mau kämpfen und ringen, der einzelne wie die Gesamtheit. Wenn es jetzt Mode zu werden beginnt, auch die Sittlichkeit reformircn zu wollen, da eben alles resvrmirt werden muß, so ist es Zeit, dieser krankhaften Sucht das Goethische Wort entgegenzuhalten:Mag die geistige Kultur nur immer fortschreiten, der menschliche Geist sich erweiteru, wie er will, über die Hoheit nnd sittliche Kultur des Christentums wird er nicht hinauskommen."

Die sogenannte lex Heinze

er Gesetzentwurf, der unter dem 29. November v. I. dem Reichs­tage vorgelegt worden ist, und über den am ^. Dezember die allgemeine Besprechung begonnen hat, verfolgt im wesent­lichen drei Ziele: Erhöhung des Strafmaßes für einzelne straf­bare Handlungen, Erweiterung des Kreises der strafbare» Hand­lungen und Verschärfung der Strafvollziehung.

1. Eiue Erhöhung des Strafmaßes soll bei der Knppelei und den: Ver­kauf unzüchtiger Schriften eiutreten. Nach 180 und 16 des Strafgesetz­buchs wird die einfache Kuppelei mit Gefängnis von einein Tage bis z» fünf Jahren bestraft; auch kau» daucben auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, sowie auf Zulüssigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. Nach dem Ent­würfe soll die Gefängnisstrafe mit einein Monat beginne», und neben Ehr­verlust und Polizeiaufsicht soll auch noch auf Geldstrafe von hundcrtundfünfzig bis sechshundert Mark erkannt werden können. Die schwere Kuppelei (Anwen­dung hinterlistiger Kunstgriffe u.s.w.) wird nach 181 und 14 des Strafgesetzbuchs mit Zuchthaus von eiuem bis zu füuf Jahren bestraft; außerdem muß der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ausgesprochen werden, und es kann auf Zulässigkeit vv» Polizeiaufsicht erkannt werden. Nach dem Entwürfe soll neben den Strafen des t? 181 zugleich auch noch auf eine Geldstrafe von hundertundsünfzig bis sechstausend Mark erkannt werden können. Die Erhöhung der Strafe soll also darin bestehen, daß neben den bisher zulässigen Strafen