Die alte Geschichte von der alten Geschichte
in Erlaß des preußischen Kultusministers, der vor wenigen Tagen den Proviuzialschultvllegien zugegangen ist, berührt nicht nur das Schulleben, sondern greift auch tief iu eiu Gebiet der nationalen Erziehung ein. Der Minister sieht sich genötigt, der kürzlich in Kraft getretnen Ordnung der Reifeprüfungen für höhere Schulen ihr gutes Recht gegenüber dem Stnrrsiuu der Uuterrichts- orthodoxie durch dieseu Erlaß zu wahren. Der Sachverhalt ist folgender. Die neue Verordnung bestimmt ausdrücklich, daß die geschichtliche Prüfung die Geschichte Deutschlands und des preußischen Staats zum Gegenstande haben solle. Nun hört der Minister „zu seinem großen Vesremden," daß „an einein Ghmnnsium die für die bezeichneten Vorschriften maßgebend gewesenen Absichten vereitelt werden." Der betreffende Geschichtslehrer hat „eine schwere Bedrückung der Prüslinge" ausgeübt, indem er ihnen erklärte, daß er sich für das über Eutbiuduug von der mündlichen Prüfung entscheidende Prädikat nur auf Gründ einer eiu Vierteljahr früher, also gegeu Weihnachten stattfindenden Prüfung entscheiden könne. Er hat überdies von den Prüflingen Wiederholungen der alten Geschichte verlaugt, da diese „im Anschluß au die Übersetzung der Klassiker zur Prüfung herangezogen werden würde." Nun bestimmt aber die neueste Verordnung ausdrücklich, daß in der alten Geschichte nicht geprüft werden soll. Der Minister ist also mit Recht über diese „zum Ärgernis gewordne Gewohnheit" erzürnt und droht den Lehrern bei weitern Widersetzlichkeiten gegen die amtliche Vorschrift mit „ernster disziplinarischer Ahnduug."
Nur vou eiuem Ghnmasium ist solche Gesetzwidrigkeit dem Minister zu Ohren gekommen, aber auch an andern wird sie vermutlich gerade jetzt in der Weihnachtszeit vorkommen. Daher ist es erfreulich, daß der oberste Unterrichtsbeamte den Schülern diese Trübung der Weihnachtsfreude fernhalten will, uud daß er die Pflicht des prüfenden Geschichtslehrers energisch betont. Sein Erlaß deckt eine Wunde am Lehrkörper auf. Noch immer besteht die bis zur Gesetzesverletzung treibende Neigung gewisser Vertreter des Unterrichts, die Geschichte einerseits in äußerlicher Weise als Memorirstoff aufzufassen, andrer-