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Eine Bankdepotgesetz
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Gin Vankdepotgesetz

von Iulius Lubszynski

ls vor einigen Monaten der Fragebogen der Börscnenqueten- Kommission nach schwerem Ringen schlecht und recht das Licht der Öffentlichkeit erblickte, snchte man darin vergeblich nach dem Worte, das die Quelle der ganzen Neformbewegung ge­wesen war. Wo war das Bankdepot geblieben? Sollten die unglückseligen Ereignisse der letzten Jahre nicht deutlich genug der modernen Ausartung dieses Instituts das Kaiuszeichen auf die Stirn gedrückt haben? Wollte man noch weitere Beweise erwarten, nm seine Neformbedürftigkeit zn begreifen?

Verwundert schüttelten weise Philister ihre Köpfe. Die öffentliche Meinung aber, die damals über der deutschen Börseneuquete noch nicht eingeschlafen war, erörterte lebhaft das Warum und beruhigte sich erst, als eine offiziöse Mitteilung durch die Zeitungen ging, daß eine von der allge­meinen Vörsenreform unabhängige, abgesonderte reichsgesetzliche Regelung des Vankdepotwesens in Anssicht genommen und eine Kommission dazn bereits vom Neichsjustizamt znsammcnberufen sei. Die Kommission ist auch zusammen­getreten. In welcher Richtung sich jedoch die geplanten gesetzgeberischen Maß­nahmen erstrecken sollen, oder wieweit die bisherigen Verhandlungen überhaupt gedieheu sind, darüber hat die Öffentlichkeit noch nichts zu hören bekommen. Was bisher davon verlautet, beruht meist ans bloßen Vermutungen. Der Grundsatz der Geheimhaltung ist ja eine der neuesten Errungenschaften deutscher Gesetzgebungskunst, und trotz der täglich sich von neuem aufdrängenden Über­zeugung, daß dieser Grundsatz für das Allgemeiuintcresse ungefähr dieselbe Wirkung haben müsse wie das Morphium für den einzelnen, wird er streng durchgeführt.

Grenzboten IV 1892 37