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Unsre Strafrechtspflege
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Unsre ^trafrechtspflege

ic seiner Zeit durch die Kölnische Zeitung veröffentlichte Ver­fügung des preußischen Justizministers vom 8. Februar d. I. hat lediglich eiuen Übelstand znm Gegenstände amtlicher Er­örterung gemacht, der in fachmännischen Kreisen längst bekannt war, nämlich daß die Straf»echtspflcge als das schlecht behan­delte Stiefkind der Rechtspflege in Preußen bezeichnet werden kaun.

In dem preußischen Nichterstande ist die Meinung weit verbreitet, daß die Strafrechtspflegc im Verhältnis zur Zivilrechtspflege eine untergcvrdnete Stellung einnehme, nnd daraus wird gefolgert, daß die Verwendung der bessern, namentlich der spezifisch juristisch begabte» Nichter als Strafrichter sozusagen als ein Lnxus anzusehen sei, diese vielmehr lediglich in der Zivil­rechtspflege zu verwenden seien. Woher kommt diese Anschauung? Ist sie be­gründet? und welche Folgen hat sie gehabt?

Soviel bekannt, ist es noch niemandem eingefallen, zu behaupten, daß das Strasrecht und der Strafprozeß nicht ebenso gut der wissenschaftlichen Behand­lung wert und bedürftig seien, wie das Zivilrecht und der Zivilprozeß. Jeden­falls ist ihnen seit Feuerbach eine umfangreiche wissenschaftliche Behandlung zu teil geworden. Und diese wissenschaftliche Behandlung bewegt sich nicht etwa mehr auf dem historischen und philosophischen, also für die Anwendung in der Praxis weniger in Betracht kommende Gebiete, sondern ein Blick iu einen der geradezu auf die Praxis zugeschnittenen Kommentare genügt, die Überzeugung zu erwecken, daß auch in diesen Zweigen der Rechtswissenschaft die enge und notwendige Verbindung zwischen Theorie und Praxis durchaus besteht. Die Gelegenheit, ja die Notwendigkeit zu einer wissenschaftlichen Be­handlung des Strafrechts iu der Praxis fehlt also nicht. Es muß demnach ein andrer Grund vorliegen, der den preußischen Praktikern die praktische Be­schäftigung mit Strafsachen als eine untergeordnete, eines zünftigen Juristen nicht recht würdige erscheinen läßt. Man wird schwerlich fehl greifen, wenn mau diese Anschauung zum Teil aus die Einführung des Laienelements in die Strasrechtspflege zurückführt. Wie man auch, um zuerst von den Schwur­gerichten zu sprechen, über die Notwendigkeit vder Zweckmäßigkeit dieser Ein­richtung vom politischen uud juristischen Standpunkt ans denken mag, das