Maßgebliches und Unmaßgebliches
Von einem Achtundvierziger Zu den radikalen Mitgliedern des Frankfurter Vorparlaments gehörte auch der im Jahre 1814 zu Huckeswagen geborne Rittinghcmsen. Als die Versammlung beschloß, die Losung der brennenden Fragen einem erst noch zn wählenden Parlament zuzuschicken, erachtete er die Sache Deutschlands und der Demokratie für verloren. Er hatte den Grundsatz aufgestellt: rechtmäßige Regierungen giebt es nicht mehr in Deutschland; indem die Fürsten nach der Befreiung des Landes im Jahre 1815 die Pflicht, eine Zentralgcwalt zu fchaffen nnd dem Volke eine Verfassung zu geben, nicht erfüllten, haben sie ihre Rechte verwirkt uud dürfen sich nicht beschweren, wenn jetzt das Volk thut, was gethan werden mnß. Er schöpfte aus solchen Erfahrungen eine tiefe Abneigung gegeu gewählte Volksvertreter uud bildete die Meinung aus, wie das Königtum der Herrschast des Adels uud des Klerus, so entspreche der Parlamentarismus der Herrschaft der Bourgeoisie; iu Zukunft aber solle nicht mehr eine Klasse herrschen, sondern das Volk sich selbst regieren, daher müsse das Volk selbst auch die Gesetze geben. „Die Gesetzgebung nnmittelbar durch das Volk" wurde fortan die fixe Idee, deren Verwirklichung er seine Lebensarbeit widmete. Zunächst wandte er sich den Sozinlisten zn, trat für die Verstaatlichung der Eisenbahnen nnd Zettel- bcinken ein, gründete mit Marx uud Engels die „Neue Rheinische Zeitung" und mit Becker, dem roten, die „Westdeutsche Zeituug," und zog sich dcmu vorübergehend uach Frankreich zurück, wo er Considsrant für seine Ansicht gewann, während andre Sozialisten, wie Louis Blaue, die Möglichkeit der Gesetzgebung unmittelbar durch das Volk bestritten. Nachdem der Staatsstreich allen Repnblikaner- Plänen ein Ende gemacht hatte, widmete er seine Thätigkeit eine Zeit lang der Schweiz; der Kanton Zürich soll ihm seine ultrademokratische Verfassung zu verdaute» haben; das später für die ganze Schweiz eingeführte Referendnm aber bezeichnete er als einen sehr unbefriedigenden Kompromiß zwischen seiner Idee und dem Parlamentarismus. Jene fuhr er fort in Broschüren nnd Zeitungsartikeln zn verfechten. Er wnrde einigemal in den deutschen Reichstag gewählt, uud leistete der Stadt Köln in ihrem Streit mit dem Militärfiskus über das Eigeutum des Festungsterrains durch Rechtsgutachten gute Dienste. Gestorben ist er am 29. Dezember 1890 zn Orth in Belgien. Nach seinem Tode haben Verehrer sein Buch über die Gesetzgebung unmittelbar durch das Volk, oder vielmehr eine Sammlung von Aufsätzen nnd Streitschriften darüber, anfs neue herausgegeben nnter dem -^itel: I^a, I^s^isl^t-ion Lirssts xa,r 1s psnsils st sss aclvor8airss, pa,r Äl. Ritting- lumson. Umrvslls säition, miA'msntss cl uns notios biog'raxliü>no. IZrnxslIss.
l^ebt^us st (Äs. Die „biographische Notiz," der wir die obigen Angaben entnommen haben, ist so schludrig abgefaßt, daß man daraus weder die chronologische Reihenfolge der Begebenheiten, noch den bürgerlichen Berns Rittinghausens, noch den Wahlkreis, den er im deutschen Reichstage vertreten hat, seinen Vornamen Moritz aber uur zufällig aus eiuem cingcflochtnen Briefe erfährt. Dafür wird uns die Genealogie der Grafen von Blois aufgetischt, weil eine Großmutter Nittinghansens diesem mittelalterlichen Rittcrgeschlecht entsprossen war. Ans diese erlauchte Abstammung wird — komisch genug in dem Nekrologe auf eiueu radikalen Achtundvierziger — feiue Neigung für die Politik zurückgeführt. Mit dem Hin-