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Die Judenfrage eine ethische Frage :
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Die Jndenfrage eine ethische Frage

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nicht nur nicht verwerfen und verleumden, sondern sich selbst daran beteiligen, so wird darin der beste Beweis ihres Patriotismus liegen, sie werden durch die That beweisen, daß sie keine Kosmopoliten sind, keine geheime Inter­nationale bilden, sondern daß ihnen an dem Wohle des Staats und au ihren christlichen Mitbürgern mehr liegt, als an ihren unehrlichen Glaubensgenossen. Aber dies ist nur möglich, wenn die Juden ihren flachen, selbstsüchtigen Ma­terialismus aufgeben und sich nicht durch hohle Worte oder Phrasen, sondern durch Handlungen znr Religion bekennen, wenn nicht zur jüdischen Religion, die sie selbst am stärksten im geheimen bespötteln, so doch mindestens zum Deismus. Ist dies einmal geschehn, dann wird Erziehung uud thatsächliche Gleichberechtigung die sittlichen Grundlagen der als wahr erkannten Religion befestigen, und List und Schlauheit werden der Hingebung und Treue Platz machen.

Doch man wird einwenden: das ist ein weiter Weg, nud bis Religion und Erziehung Rasseneigentümlichkeiten und geschichtliche Überlieferungen zu­rückgedrängt und überwunden haben, kann es noch lange währen, und die Börsenwirtschaft und das Wncherwesen wird inzwischen immer weitere Kreise Mhn, wenn sich die Gesellschaft nicht mit aller Macht dagegen znr Wehr setzt.

Deshalb erachte ich eine Revision des bürgerlichen, des Handels- und des Strafgesetzbuchs für notwendig, dergestalt, daß Ausbeutung möglichst ver­ändert, der Grundsatz der Verhältnisinäßigkeit von Leistung und Gegenleistung un Verkehr möglichst verwirklicht, jede Übervorteilung strenger als bisher ge­ahndet werde.

Ich halte es z. B. für notwendig, jede Übervorteilung beim Viehkauf, bei dcr Viehleihe, beim Gruud- und Bodenwucher, beim Viktualieu- und Getreide­handel, im Pfandleih- und Nückkanfsgeschüfte, desgleichen die alle Tage vor­kommenden Steuerhinterziehungen unter das allgemeine Strafgesetz zu stellen. Eine nähere Ausführung dieses Gedankens werde ich an andrer Stelle zu geben Ersuchen. Aber damit halte ich die notwendigen Reformen noch lange nicht sur erschöpft. So erscheint mir noch die Beschränkung der allgemeinen Wechsel- Fähigkeit, die Einführung eines den thatsächlichen Verhältnissen Rechnung tragenden Anerbenrechtes und obligater, nicht fakultativer Heimstätten, eine Organisation des landwirtschaftlichen Kredits im großen Stile mit Stcmts- h>lfe ersprießlich, ja für die Gesundung der ländlichen Verhältnisse geradezu notwendig. Schon jetzt ist ja, während die Harte der Strafen in den modernen Gesetzbüchern im allgemeinen abnimmt, die Richtung unverkennbar, in allen Formen der Übervorteilung, vor allen aber des Wuchers, die Strafe zu ver­schärfen. Man vergleiche nur die betreffenden Bestimmungen des preußischen Lnndrechts mit 8 263 des Strafgesetzbuchs vom 14. April 1851, für Frankreich das Gesetz von 1807 mit der Novelle von 1850, für Österreich das Theresianische und Josephinische Gesetz mit dem Wucherpatent von 1803 nnd alle diese Gesetze