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Zur Unfallversicherung der Arbeiter
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>ur Unfallversicherung der Arbeiter

Von Lrnst Airchberg

^n diesem Jahre hat die Gesetzgebung über die Unfallversicherung der Arbeiter eine siebenjährige Wirksamkeit hinter sich, und man kann wohl sagen, daß sie sich in dieser Zeit bewährt und den Erwartungen, die man auf sie gesetzt hatte, entsprochen hat. Während nach dem Haftpflichtgesetz ein im Betriebe verletzter Arbeiter nur dann Ansprüche auf Entschädigung machen konnte, wenn er ein Verschulden des Unternehmers oder seines Stellvertreters nachweisen konnte, was ihm in tausend Fällen noch nicht einmal möglich war, erstreckt sich die Entschädigungsverpflichtnng nach dem Unfallversichernngsgesetze vom 6. Juli ^884 af sämtliche Betriebsunfälle, gleichviel ob diese auf höhere Gewalt, auf Verschulden des Unternehmers oder auf Unachtsamkeit des Verletzten zurück­zuführen sind. Zugleich ist die Versichernngspflicht nach und nach auf alle u> Fabriken und in der Landwirtschaft, in Bergwerken und bei Bauten, bei den Eisenbahnen und bei der Schiffahrt beschäftigten Arbeiter ausgedehnt worden, und was das zu bedeuten hat, sieht man daraus, daß am Schlüsse des Jahres 1890 die Zahl der Versicherten mehr als dreizehneinhalb Mil­lionen betrug, daß vom Oktober 1885 bis Ende 1890 beinahe zweiundfünfzig Millionen, im Jahre 1890 allein zwanzig Millionen Mark an verletzte Arbeiter ausgezahlt worden sind nnd im letztgenannten Jahre für 42038 neue Unfälle Entschädigungen festzustellen waren. ^

Die Verwaltungskosten des Jahres 1890 haben sieben Millionen betragen, und zur Bildung von Reservefonds sind bisher beträchtliche Zuschläge zu den Entschädigungsbeträgen von den Mitgliedern der einzelnen Berufsgenosfen- schaften erhuben worden, im ersten Jahre Zuschläge von dreihundert, im Grenzbote» III 1392 M