Contribution 
Soldatenmißhandlungen
Page
16
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image
 

Soldntemnißhandluiigen

Berichte erläutert werden. Man wird also zugestehen, daß von oben herab alles geschieht, den Soldaten zu schützen. Man wird aber auch die Ansicht nicht unberechtigt finden, die dahin geht, daß der Vorgesetzte besser geschützt wäre und öfter und sachgemäßer eingreifen könnte, wenn die Mißhandlungen geringerer Art seiner Disziplinarstrafbefugnis ausdrücklich überlassen wären. Bestimmungen oder Erläuterungen darüber bestehen wohl, sie sind aber nicht präzis genug. Das Publikum selbst ahnt oft nicht die Tragweite, die eine Anzeige gegen einen Vorgesetzten wegen Mißhandlung hat, und es sind mir aus der Praxis Fälle bekannt, wo der Anzeigende, als ihm Mitteilung davon wnrde, welche Strafe der betreffende Vorgesetzte infolge dieser Anzeige be­kommen hatte, höchlich erstaunt war und erklärte, so schlimm habe er es nicht gemeint, er sei des Glaubeus gewesen, der verklagte Offizier oder Unteroffizier würde eine kleine Verwarnnng bekommen, aber an Arrest oder gar an Festnng habe er nicht gedacht. Ein etwas größerer Spielraum des mit der Straf­gewalt bekleidete,? Vorgesetzten in der Bestrafung von Mißhandlungen könnte und würde gewiß nur von Nutzen sein.

Aus allem dürfte hervorgehen, daß die Art und Weise, wie das Kapitel der Svldatenmißhandlungen im Reichstage und in vielen Parteiblättern gegen unsre Heeresverwaltung und gegen die Vorgesetzten unsers Heeres ausgebeutet wird, zu einer ungerechten Beurteilung unsers Heerwesens im Lande selbst, namentlich aber iu dem uus wenig günstig gesinnten Auslande führen mnß. Daß Verbesserungen möglich sind, habe ich anzugeben nicht uuterlasfeu; daß man aber auch an maßgebender Stelle fortgesetzt strebt, solche Vcrbesfcrnugen einzuführen, steht ebenso fest. Ein öffentliches Gerichtsverfahren, wie es als Radikalmittel von der Opposition hingestellt wird, könnte auch nicht alle Miß­handlungen verhüten. Denn damit wäre immer noch nicht erreicht, daß alle Fälle zur Auzeige käme», uud auch in der öffentlichen Verhandlung könnte nicht strenger geurteilt werden als jetzt. Denn ich glaube gezeigt zu haben, daß gerade das Publikum, Gemeinheiten abgerechnet, wie sie eingangs erwähnt wurden uud strenge bestraft worden sind, die gewöhnlichen Mißhandlungen weit milder ahnden würde, als es das Kriegsgericht thut. Man vergleiche doch nur Strafe», die das öffentliche Schöffengericht in ähnlichen Fällen verhängt! Damit Null ich keineswegs gegen das öffentliche Gerichtsverfahren im Heere sprechen; denn das Heer braucht iu keiner Hinsicht die Öffentlichkeit zu scheuen.

Daß der Heeresdienst nicht die Hölle ist, wie man nach den Reden unsrer Oppvsitionsmänner gelegentlich des Heereshaushalts denken müßte, geht schon aus dein Bestehen der zahlreichen Kriegcrvereiue hervor, die sich mit Freuden nn die im Heere zugebrachte Zeit erinnern. Daß aber ein Hauptmauu seine Kompagnie mit denselben Mitteln ausbilden sollte, wie die Vorsteherin eines Instituts ihrehöhern Töchter," das wird wohl niemand verlangen.

L. v. l^.