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und schönen Ausdruck zu geben; die Geschichte muß von der alten Geschichte nüt ihren großen einfachen Zügen aufsteigen zur neuern Geschichte mit ihren Verwickeltern Details. Das Lateinische aber ist als nicht mehr flüssige Sprache ein sonst nicht zu erreichendes Mittel zur Gewöhnung der Geister in die Bahnen grammatikalischen Sprachverständnisses uud logischer, vernünftiger Sprachausleguug, hat sich daher ebenso von flüchtiger Behandlung wie von den Subtilitäten des philologischen Fachs fernzuhalten.
Das Griechische und die modernen Sprachen werden fallen müssen, da sie nur geringern Wert für die allgemeine Bildung haben uud unverhältnismäßig viel Zeit und Kraft aufsaugen. Man hat zwar aus Englisch uud Französisch dadurch eine eigne Wissenschaft gemacht, daß man ihre Grammatik uud geschichtliche Entwicklung besonders sorgfältig erforschte. Das empfiehlt sie aber zu Unterrichtsgegenständen der höhern Schulen so wenig, wie der Umstand, daß sie für manches Fach später verwendbar sind. Wer sie braucht, braucht überdies meist weniger ihre Grammatik und Geschichte, er muß sie sprechen können.
Zur Reform der Rechtsanwaltschaft
or Einführung der deutscheu Rechtsanwaltsordnung waren die Neformbestrcbungeu der Nechtsanwaltschaft") namentlich auf zwei Punkte gerichtet: auf die Einführung einer Standesorganisation mit Anwaltskammern und Ehrengerichten und auf die Freiheit der Advokatur. Unter der Freiheit der Advokatur verstand mau, daß jeder Rechtskundige an jedem deutschen Gerichte zur Ausübung der Nechtsanwaltschaft befngt sein solle. Der erste Wunsch ist vollständig in Erfüllung gegangen, der zweite aber nur teilweise. Den» ein Recht auf Zulassung zur Nechtsauwaltschaft wird durch das Bestehen der juristischeu Prüfung nur für den Einzelstaat erworben, in dem sie abgelegt worden ist, für einen andern Staat hängt die Zulassung von dem guten Willen der betreffenden Justizverwaltung ab. Eine Ausnahmestellung nimmt die Rechtsanwaltschaft beim Reichsgerichte ein, insofern hier die Zulassung durch das Präsidium nach freiem Ermessen erfolgt. Die Zulassung siudct ferner immer nur bei einem bestimmten Gerichte statt, was technisch als Lo-
^> Vergl. zum folgendem von Weinrich, Zur Reform der deutscheu Nechtsanwaltschaft uebst Anhang, enthaltend: Einige Bemerkungen über Armenrecht und Gebührenwesen. Straßburg, 1891.