615
hat er sich „vom Linken nmgarnen" lassen; größer als diesmal ist noch nie die Gefahr gewesen, daß er sich auf einem Ritte befindet, der nichts mit dein Siege, sondern mit der Vernichtung aller großen Errungenschaften religiöser, politischer und wirtschaftlicher Art endet, die die Kultur Westeuropas ausmachen.
Nachschrift. Der vorstehende Aufsatz war bereits dem Druck übergebe», als die Welt durch die Nachricht von der an entscheidender Stelle eingetretueu Wendung in Sachen des Volksschnigesetzes nnd von der Demission des preußischen Kultusministers überrascht wurde. Das Gesetz dürfte damit, wenigstens, wie wir vorsichtigerweise sage» wolle», menschlicher Berechnung nach, als zur Zeit aufgegeben zu betrachten sein. Über die Ursache» nnd Folge», die Art und Plötzlichkeit des Umschwunges enthalte» wir uns in diese», Augenblicke jeglicher Äußerung. Nur eins wollen wir an dieser Stelle betonen: besondre Ursache, das Scheitern des Gesetzes zu beklage», haben wir nicht! Wenn auch seine Vorteile gegenüber dem bestehende» Zustande noch so bedeutend gewesen wären, so wären sie doch niemals so groß gewesen, daß sie den Schaden ausgewogen hätten, der darin lag, daß es der Liberalismus zu einem Vorwande benutzte, seinen ersterbenden Einfluß auf das „Bürgertum in Stadt und Land" neu zu beleben. Diese Möglichkeit ist dem Liberalismus nun geiiommen, das Strohfeuer, das er sich an diesem Gesetzentwürfe entzündet hat, wird nuu um so schneller verlöschen, und trauernd werden die, die jetzt frohlocken, am Grabe des gescheiterten Volksschulgesetzes sitzen, das auch ihre Hoffnungen mit zu Grabe genommen hat. Wenn das erste Erstnnnen vorüber sein wird, dann werden die, denen es jetzt, wie zur Zeit des seligen Kulturkampfes, „eine Lust zu leben" war, mit Schrecken erkennen, daß sie Zweck und Ziel ihres Daseins verloren haben. Wir aber werden uns des guten alten Sprichworts erinnern: Wer zuletzt lacht, lacht am besten!
Das Ättlichkeitsgesetz
er soeben denn Reichstage zugegangne „Entwurf eines Gesetzes über Abänderung von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Gesetzes vom 5. April 1888, betreffend die nnter Ansschluß der Öffentlichkeit stattfindenden Gerichtsverhandlungen" hat, von wem weiß man nicht, den überall angenommenen Name» des „Sittlichkeitsgesetzes" erhalten. Er wäre damit gerichtet, wenn er nnr Anforderungen der Sitte oder der Sittlichkeit durch das Gesetz erzwingen wollte. Glücklicherweise ist das nicht durchweg,