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Zeichnet Stammbäume!
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Zeichnet Stammbäume!

er die seit der Mitte der siebziger Jahre von den deutschen Standesämtern ausgefertigten Auszüge aus den neu eingerichteteu Geburts-, Heirats- und Sterberegistern mit den nach den Kirchenbüchern ausgestellten Zeugnissen älterer Art, den Taus-, Trau- und Totenscheinen, vergleicht, wird als Erfolg der neuern Gesetzgebung über die Staudesbuchführung (preußisches Gesetz vom 9. März 1874, dann Reichsgesetz vom 6. Februar 1875) gegen früher eine größere Genauigkeit der Aufzeichnungen gewahr werden. Ich meine damit nicht etwa die Sorgfalt, deren man sich bei der Niederschrift der Beurkundung über die drei wichtigsten Ereignisse des menschlichen Einzellebcns befleißigt hat; in dieser Hinsicht können es manche Standesbeamte, namentlich auf dem an ge­eigneten Kräften »veniger reichen Lande, mit unsern Geistlichen nicht immer aufnehmen. Vielmehr deute ich dabei an die Gründlichkeit, die das neue Recht durch Vorschriften bestimmter Art, die früher fehlten, ohne weiteres zur Folge gehabt hat: an die viel eingehender» Angaben über den Familienstand und an die Peinlichkeit, mit der die Aufsichtsbehörden auf Berichtigung falscher Angaben zu halten haben. Solche falsche Angaben spielen namentlich bei Erbschaftsregeluugen eine für die Beteiligten oft unliebsame Rolle. Derartige Berichtigungen dürfen aber stets nur auf Grund gerichtlicher Prüfung und Anordnung stattfinden, damit alle zur Gefährdung privater wie öffentlicher Rechte geeigneten nachträglichen Verschicbungen des Personenstandes, sei es auch nur des Geburtstags, möglichst verhindert werden. Das erstreckt sich in manchen Bezirken in etwas weitgehender Weise auch auf unbedeutende Ab­weichungen in der bloßen Schreibung der Namen; bei der Kirchenbuchführung wäre ein großer Teil der Zweifelfälle, die jetzt gerichtlich entschieden werden, sicherlich uiemals zur Sprache gekommen oder beachtet worden. Ein Fort­schritt ist es auch, daß jetzt alle Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden eine vollständige beglaubigte Abschrist der ganzen betreffenden Registereintragung bilden, wogegen z. B. kirchliche Totenscheine, die nicht einmal den Namen der Eltern des Verstorbnen angeben, gar nichts seltnes sind; habe ich doch sogar einmal einen wohl etwas hastig ausgefertigten Taufschein gesehen, der zwar den Vater, aber nicht die Mutter des Gebornen nannte.