51g Der Richterstand und die öffentliche Meinung
innern, daß der historisch-konservative Staat keinen mächtigern, treuern Freund hat als einen starken Bauernstand, Einen solchen müssen sie schaffen nm jeden Preis, denn von diesem angeblich so ungebildeten Stande hängt der Fortbestand nnsrer Gesittung ab,
Graz p. U, Rosegger
Der Richterstand und die öffentliche Meinung
er im 38. Hefte der vorjährigen Grenzboten enthaltne Aufsatz: Der Nichterstand und die öffentliche Meinung hat berechtigtes Aufsehen erregt, weil darin eine nicht eben erfreuliche Erscheinung in unserm Volks- und Staatsleben besprochen wird. Trifft die Annahme zu, daß den Richtern nicht mehr volle Achtung von dem Volke entgegengebracht wird, dann muß auch das Vertrauen zu ihnen wankend werden, und init diesem Vertrauen würde ein Grundpfeiler jedes geordneten Staates erschüttert werde». Leider können wir jene Annahme nicht als ganz unrichtig bezeichnen, und da nnn einmal die wichtige Angelegenheit zur öffentlichen Besprechung gebracht worden ist, so mögen einige weitere Erörterungen erlaubt sein, die hoffentlich dahin führen werden, die Gründe jener betrübenden Erscheinung noch näher zu erkennen und den Richtern die volle ihnen gebührende Achtung wieder herzustellen.
Der Aufsatz im 38. Hefte (und der sich anschließende un 41.) führen einzelne Gründe auf, denen wir beitreten müssen. Zwar daß die Richter durch eine zu milde Handhabung des Strafrechts ihr Ansehen verringern, mag hin und wieder vorkommen, ist aber doch keine durchgehende Erscheinung. Als allgemeine Begründung wird dagegen richtig angeführt, 1. daß keine Auswahl aus den Rechtskandidaten stattfindet, sondern jeder als Nichter angestellt werden muß, der das zweite juristische Examen besteht; 2. daß die Zuständigkeit der Nichter beschränkt, ihnen insbesondre durch die Errichtung der VerwaltungS- gerichte die Zuständigkeit in allen sozialen und Verwaltungsangelegenheiteu entzogen ist; 3. daß der übergroße Zuwachs von jüdischen Richtern dein Ansehen des Nichterstmides nicht förderlich ist, wobei wir noch unsre Erfahrung dahin aussprechen wollen, daß durch die jüdischen Richter und ihre jüdischen Frauen das gesellige und kollegiale Leben wesentlich gestört wird.
Die Notwendigkeit, jeden Rechtskandidaten nach beendigter Stndienzeit und nach Ablegung des ersten Examens als Referendar anzunehmen und nach dem zweiten Examen als Richter anzustellen, wirkt sür das Ansehen der Richter um so nachteiliger, als bei der Verwaltung, wenigstens in Preußen,