477
sammenhang des Eisenbahnwesens mit den verschiedensten Rechtsgebieten svll keineswegs bestritten werden. Aber das ist doch nnr eine und sicherlich nicht die wesentlichste Seite des Eisenbahnwesens. Diese liegt überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiete und stellt an den, der sie beherrschen will, weit mehr und ganz andre Anforderungen, als formale Geschäftsgewandtheit auf römisch rechtlicher Grundlage, die, abgesehen von sonstigen ihr anhaftenden Mängeln, nicht selten noch dazu recht lückenhaft ist. Mit der Gewinnung dieser Grundlage in einer sieben- bis achtjährigen oder noch längern Vorbildung geht überdies sür den künftigen Eisenbahn-Verwaltungsbcamten eine kostbare Zeit uuwiederbringlich verloren, der weit richtiger und besser der Vorbereitung für seine eigentliche Berufsthätigkeit gewidmet werden könnte. Ist für diese der Zeitraum eines Jahres schon viel zu kurz bemessen, so kommt weiterhin noch in Betracht, daß selbst dann, wenn der junge Assessor alle günstigen Voraussetzungen für seine weitere Ausbildung im Verwaltungsdienste in sich vereinigt, dieser ihn von vornherein dermaßen in Anspruch zu nehmen pflegt, daß seine Weiterbildung wohl oder übel darunter leiden muß.
Ähnlich verhält sichs mit den Technikern in der Eisenbahnverwaltung. Was in aller Welt nützt dem Bautechniker seine ganze noch so vortreffliche Ausbildung in den verschiedensten Zweigen des Bauwesens für eine spätere Thätigkeit im Eisenbahnbetriebe, der mit der Eisenbahnverwaltung so eng verbunden ist, daß er als ein Teil davon, und gewiß nicht als der unwichtigste, zu betrachten ist? Man kann dreist antworten: so gut wie nichts! Das Wesentliche im Betriebe ist die genaue Regelung des Stations- und des Fahrdienstes, seiner hauptsächlichen Bestandteile, die klare und bestimmte Unterweisung der in beiden Zweigen thätigen Beamten und Arbeiter und, was dabei vvu größter Bedeutung ist, deren sorgfältige Auswahl und Schulung. Diese Thätigkeit liegt aber ganz und gar auf dem Gebiete der eigentlichen Verwaltung. Die Technik nimmt im Eisenbahnbetriebe nur eine untergeordnete Stellung ein; der Betrieb erfordert an technischein Wissen nicht viel mehr als die Fähigkeit zur Beurteiluug des betriebssichern Znstandes und der Leistungsfähigkeit der Bahnanlagen und der Betriebsmittel, sowie die Kenntnis der mechanischen Hilfsmittel des Betriebsdienstes uud ihrer Verwendung, namentlich auf dem Gebiete des Signalwesens. Dazu aber bedarf es nicht eines langwierigen ausschließlich technischen Bildungsganges, der den zukünftigen Betriebsbeamten mit einer Menge für ihn völlig entbehrlicher Kenntnisse belastet und ihn erst in vorgerücktem Lebensalter an seine eigentlichen Ausgaben herantreten läßt. Eine Vorbildung, die sich auf das für ihn unumgänglich notwendige Maß technischen Wissens beschränkte, würde seinen Zwecken weit besser dienen, indem sie ihm genügenden Ranm zur Erwerbung der Kenntnisse bieten würde, die für eine erfolgreiche Durchführung seiner vornehmsten Aufgaben unentbehrlich sind.