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Die preußischen Staatseisenbahnen
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Die Pflicht zu reden und das Recht zu schweigen

Svminer vorigen Jahres eine Reise von Görlitz über Reichenberg nach Trnutenau antrat, war in der Nähe von Liebenan ein Bergrutsch vor­gekommen, so daß das Gleis längere Zeit gesperrt war, und als ich drei Wochen später zurückfuhr, war in Alt-Paka, einem großem Kreuzungspunkte, hart neben dem Bahnhofsgebäude vor den Augen der dort täglich zur Stelle befindlichen höhern Beamten ein ähnlicher Erdrutsch zu verzeichnen gewesen. Es wird eben überall gespart. Da ist bei dein Durchstich uur gerade soviel von dem Gebirge auf beiden Seiten weggenommen worden, daß die Züge bequem Passiren können. Das an und für sich nicht zu feste Sandsteingefüge lockert sich in Folge der Erschütterungen, denen es vhne Unterlaß aus größter Nähe ausgesetzt ist. Jahrelang widersteht es, aber mit einem Male giebt es nach.

Das wird so lange so fortgehen, bis einmal ein größeres Unglück ge­schehen sein wird, meinte ein Techniker, mit dem ich damals die Rückreise zusammen machte. Ich bin, offen gestanden, nicht ängstlicher Ncitnr und lasse mich uicht so leicht in Schrecken versetzen. Aber angenehm berührt war ich doch an jenem Tage, als an der böhmischen Grenze auf der Strecke der sächsischen Staatseisenbahn die Felsmassen rechts und links weiter zurücktraten. Und das Gefühl der Sicherheit und auch des nationalen Stolzes verließ mich nicht, als es dann von Görlitz ans in beschleunigterem Tempo der deutschen und preußischen Hauptstadt entgegenging. Sind auch die Spuren noch nicht völlig vertilgt, die ihr von ihrem Gründer, dein verkrachten Eisen­bahnkönig anhasteten, den Vergleich mit Neichenberg-Jvsephstadt und Chlnmetz- Parschnitz hält sie noch immer aus, unsre Berlin-Görlitzer Staatseisenbahu.

Berlin Lrnst Uirchberg

Die Pflicht zu reden und das Recht zu schweigen

urch den Spruch des Ehrengerichtshofs zu Leipzig hat kürzlich die Disziplinaruntersuchnng gegen die beiden Rechtsanwälte ihre Erledigung gefunden, die durch die Art ihrer Verteidigung in dem Heinzischen Prozeß eine wenig ehrenvolle Berühmtheit er­langt haben. Einer der Anklagepunkte gegen die beiden Anwälte ging dahin, sie hätten sich einer Verletzung der dem Verteidiger obliegenden Pflichten dadurch schuldig gemacht, daß sie die Angeklagten zur Verweigerung der Aussage zu bestimmen versucht hätte». Von dieser Anklage wurden die Verteidiger jedoch freigesprochen, weil sie so berichten die Zeitungen bereit waren, die an und für sich verfängliche Natserteilung sofort zu be-