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andere Sortimeutshandlungen beim Absatz der Bücher. Deshalb betreibt es der Verein, daß die Verleger ihr, bis sie dies unterläßt, nnr mit entsprechender Rabattverkürzung liefern.
Nun mag dieses System des Kampfes Unvollkommenheitcn haben, und es mag für den verfolgten Zweck von vollkommener Wirkung fein, wenn dem Entgegenhandelnden überhaupt jeder buchhändlerische Vertrieb nnmöglich gemacht wird. Wenn es sich aber nicht um Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs handelt, sondern ein frei gewählter, wenn auch durchaus erlaubter und vielleicht sogar löblicher Zweck verfolgt wird, so kann selbst der Umstand, daß ein bestimmtes Mittel sich als das allein wirksame für den Zweck erweist, die Wahl dieses Mittels nicht rechtfertigen, wenn dieses ein rechtsverletzendes ist. In Veranstaltungen, mit welchen in für einen Erfolg geeigneter Weise vorsätzlich darauf abgezielt wird, einem Gewerbetreibenden die Möglichkeit seiner Versorgung mit den Erzeugnissen, die er für feinen Gewerbebetrieb nicht entbehren kann und die auch, für den Eintritt in den Verkehr bestimmt, in einem für das Bedürfnis zureichenden Maße vorhanden siud, gänzlich zu verschließen, liegt, soweit sie ganz oder teilweise Erfolg haben, eine rechtswidrige Vermögensbeschädigung. Freilich sind die den natürlicheil Verhältnissen entsprechenden Erwartungen keine erworbene Vermögensstücke. Aber die Erhaltung und Nutzbarmachung eines Gewerbsvermögeus beruht zu einem wesentlichen Teile darauf, daß natürliche Beziehungen des gewerblichen Lebens die natürlichen Wirkungen, die sich sür alle gleichmäßig zn vollziehen Pflegen, äußern. Weun nun jemaud diese natürlichen Wirkungen geflissentlich in andrer Weise als durch Bethätigung eines Konkurrenzbetriebes zum Nachteil eines bestimmten Gewerbetreibenden in der Absicht, dessen Gewerbebetrieb zn untergraben, verhindert, und dadurch desscu Gewerbsvermögen eine Beeinträchtigung erfährt, so liegt eine vorsätzliche rechtswidrige Vermögensbeschädigung vor. Vergleiche K 8 Teil 1 Titel <> des Preußischen allgemeinen'Landrechts, §tz 11», 121,' 773. 774 des sächsischen bürgerlichen Gesetzbuchs. Rechtswidrig ist dieselbe, sobald der Beschädigende dazu keiu Recht hat. Das in der Koukurrenzbercchtignng liegende Recht, mittels des eignen Konknrrenzbetriebes in solche Beziehungen einzugreifen, kommt hier nicht in Frage, da die getroffenen Veranstaltungen keine der Klägerin ihre Beziehungen abwendig macheirden Handlungen eines Konknrrenzbetriebes sind.
Der zweite Gesichtspunkt ist der, daß bei Unterstellung der Kundgebung im Börsenblatte, daß gegen Klägerin Thatsachen vorlägen, welche bei Mitgliedern die Einleitung des Ausschlußverfahreus nach sich ziehen würden, ferner einer sich anschließenden Kundgebung aller sich hieran knüpfenden Folgen, also des Ausschlusses von der Beuutzuug aller Vcreinsanstalten »ud Vereinseinrichtnngen, des Ausschlusses aller Geschäftspapiere der Klägerin vou der Bestellaustalt, der Sortiments- licferungsenthaltung des Vereins Leipziger Kommissionäre, sei es mm speziell jeder einzelnen Folge oder im Wege eines zusammenfassenden Hinweises und endlich der Aufforderung zur vollständige Liefernngssperre unter Mitteilung entsprechender Namenslisten an die Mitglieder, das Ganze sich als öffentliche Verhängnng des Ausschlusses der Klägerin' auS der Gemeinschaft der Gewerbsgenvssen darstellen würde. (Hier folgen einige Ansführungeu über die Publizität des Börsenblattes.) Daß die Kennzeichnung derjeuigeu Personen, gegen welche die Mitglieder entsprechend ihren Erklärungen uud übernommenen Verpflichtungen Verfahren sollen, nicht leicht anders als in einer für den gesamten Buchhandel nnmittelbar offenkundig werdenden Art verfolge» kanu, wäre eben nur die Konsequeuz des ein- geschlagnen Systemes, welches unberechtigt wäre, wenn es eben nnr in solcher Art