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Ein Buchhändlerprozeß
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Ein Buchhändlerprozeß

diese Aufforderung in dem bereits gekennzeichneten Sinne zu verstehen, so ist nicht abzusehen, wie dieser Maßregel die Bedeutung einer nnter Erfolg versprechenden Umständen vorsätzlich bewirkten Veranstaltung, um der Klägerin den Betrieb des Sortimentsbuchhandels überhaupt unmöglich zu machen, abgesprochen werden kann. Vermochte Klägerin Verlagsartikel überhaupt uicht mehr zu erlangen, so konnte sie solche auch uicht mehr vertreiben. Daß die Aufforderung sich nur an die Vereinsmitglieder richtete, rechtfertigt es uicht, diese Auffassung mit dein Hinweise darauf, daß dauach uoch Gewerbsgenossen verblieben, an welche die Aufforderung nicht gerichtet war, svdaß Klägern: immer uoch von diesen Bücher beziehen konnte, abzulehnen.

Dem Bvrsenverein, einem Verein mit nicht geschlossener Mitgliederzahl, mußte nach seiner ganzen Tendenz daran liegen, möglichst viele Gewerbsgenossen für feine Zwecke zu vereinigen und die Zahl der denselben Entgegenhandelnden möglichst zu vermindern. Je geriuger die Zahl der Letztern wurde, desto vollkommener wirkte es gegen dieselben, wenn die Uebrigen der Aufforderung zur Sperre entsprachen. Die Beurteilung kann demnach uicht eine nach dem Maße fortschreitenden Ge­lingens der Lahmlegung des Geschäftsbetriebs verschiedene sein. Vielmehr kann es nur darauf ankommen, ob die Veranstaltung überhaupt zur Herbeiführung des Erfolges geeignet ist. Bei dieser Prüfung ist der Umstand, daß die Mitglieder der Aufforderung zu völliger Lieferungssperre nachzukommen nach den Satzungen nicht verpflichtet waren, nicht erheblich, sofern nur nach der autorntiven Stellung, welche der Börseuvereiu thatsächlich einnahm, eine erhebliche Wirkung seiner Auf­forderung zu gewärtige» war. Weun auch diese Untcrbindnng des Geschäftsver­kehrs der Klägerin nur als Mittel für den Zweck der Einhaltung der vom Verein normirten Verkaufspreise seitens desselben gewollt war, so war sie doch eben als eine dauernde gewollt, so lange nicht Klägerin sich in irgend einer bisher nicht zur Erörterung gekommenen für die zukünftige Einhaltung jeuer Preise Ge­währ bietenden Weise den Vereiusuvrmen unterwarf. Ein solches Haudelu kaun, sofern das Verhalten der Klägerin, gegen welches es gerichtet war, Nieder rechts­widrig noch unsittlich war, nicht für berechtigt erachtet werden.

War auch, wenn einmal der Börsenverein in Bezug auf deu Kundenrabatt seinen Zweck als einen erlaubten verfolgen konnte, die Bekämpfung der demselben Entgegenhandelnden seine naturgemäße Aufgabe, so wird dem Gesichtspnnkte, daß demselben danach doch auch Mittel zu solchem Kampfe zur Verfügung stehen müßten, schon in weitem Maße Rechnung getragen, wenn als nicht zn beanstandende Mittel des Kampfes neben dem Ausschluß der zn Bekämpfenden von den Vereinsanstalten nnd Vereinseinrichtnngen die satznngsgemäße und durch die eventuelle Strafe des Ausschlusses, und der Behandlung gleich den zu Bekämpfenden bestärkte Ver­pflichtung der Mitglieder, denselben gegen den Willen der Verleger den Bezug ihres Verlags nicht zu vermitteln, sowie das etwaige Betreiben der Erlangung von Verlcgererklärungen seitens des Vereins, wonach die Verleger ihren Verlag nicht oder nur mit verkürztem Rabatt den zu Bekämpfenden zukommen zu lassen erklärten, erachtet werden. Für die Nichtbeanstandung dieser Kampfesmittel ist, was ihre Verschärfung durch eine eventuelle Betreibung der Verlegererkläruugeu aulaugt, die Voraussetzung ausschlaggebend, daß die durch das Provoziren solcher Erklärungen geschehene Einwirkung nicht auf die Lieferungssperre im Gegensatze zur Lieferung mit Nnbattverkürzuug gerichtet, svuderu die Wahl in dieser Be­ziehung in das Gutdünken der Verleger gestellt war. Hier entspricht das Mittel im Wesentlichen dem verfolgten Zweck. Klägerin unterbietet, wie behauptet ist,