Beitrag 
Das Volksschulgesetz. 2
Seite
311
Einzelbild herunterladen
 

Maßgebliches und Unmaßgebliches ZU

deuteten, das; nämlich katholischerseits das Bestreben herrschen werde, über die Bestimmnngen des Gesetzes hinauszugehen, ist bereits mit voller Schärfe hervorgetreten. Man folgert nnd fordert, das;, wer das Recht hat, eine Er­laubnis zu erteilen, zugleich das Recht habe, sie zurückzuziehen. Mit Geneh­migung des Regierungspräsidenteu pvte-st tolsr-rri, aber lieber ohne sie. Herr Graf Zedlitz verwies in der Donnerstagssitzung voriger Woche auf das badische Schulgesetz vom Jahre 1888, worin es heißt: Der Religionsunter­richt wird von der Kirche und den Religionsgemeinschaften besorgt und über­wacht. Die Geistlichen werden durch den zum Religionsunterricht als befähigt erklärten Lehrer unterstützt. Den geistlichen wie den staatlichen Behörden ist es vorbehalten, in bestimmten Fällen den Religionsunterricht nicht mehr durch den Lehrer erteilen zu lassen. Dies geht also noch über den preußischen Ent­wurf hinaus, enthält aber ein Wort, das auch für den Entwurf wichtig ist und zur Verständigung führen konnte:in bestimmten Fällen." Dasselbe gilt vom Privatunterricht. Wenn auch hier bestimmte Fälle festgesetzt werden, wie Störung des konfessionellen oder staatlichen Friedens, bei denen die Privat­schule geschlossen werden kann, so dürfte die konservative Partei ihren Wider­spruch gegen diesen Paragraphen fallen lassen können. Die übrigen vorgebrachten Bedenken sind technischer Natnr und nicht von ausschlaggebender Bedeutung.

Es wäre sehr wünschenswert, wenn ein Gesetz wie das Schulgesetz von einer Mehrheit, die alle monarchischen Parteien umfaßt, angeuommen werden konnte. Aber es scheint unmöglich zu sein. Der Streit dreht sich um die Religion. Was heißt alles Religion! Hier eine Kirchensatzung, dort ein Lehrbegriff, da ein Zeitbewußtsein, dort eine Philosophie. Man spricht die Forderung aus, daß der Staat die Religion als Staatssache auffassen soll. Und es giebt wirklich eine solche Staatsreligion, der der !uo.or Mri-ro das höchste Gut und Neujahr und Königs Geburtstag die höchsten Feste sind. Diese Anschauung ist der positiven Religion feindlicher, als die darüber hinaus­gehende, die die Religion als Privatsache ansieht. Eine Einigung dürfte also hier unmöglich sein. Aber wäre es darum uicht besser gewesen, das Schul­gesetz uvch zu vertagen? Es kommt aber noch die ernstere Frage hinzu: Er­wartet man nicht vielleicht von der Schnle, mag sie nun konfessionell sein vder nicht, mehr, als sie zu leisten vermag?

Maßgebliches und Unmaßgebliches

. . Eine Doktorfrage. In Nummer 4 der Grenzboten heißt es, der medi­zinische Doktortitcl sei nicht mehr der Lohn eines schwierigen Examens, sondern nnr noch eine Arabeske, die den Praktischen Arzt zieren solle, der Wissenschaft