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Das Volksschulgesetz
Gemeinde- und Schulbehörden helfend zur Seite zu stehen. Er hat aufmerksam zu machen, er hat Gutachten abzugeben, er hat mitzuwirken, Anzeige zu erstatten, er wird — eine Null sein. Leider läuft auch hier das Schulgesetz auf eine Kodifikation bestehender Verhältnisse hinaus. Die gegeuwärtigeu Schulvvrstände auf dem Lande sollen auf Gründ eines Etats die Schnlkvsten bestreiken. Es ist aber vielfach von der Aufsichtsbehörde nachgelassen worden, eine besondre Schulkasse zu haben, ja vielmehr gestattet, daß diese Schulkasse mit der Gemeiudekasse vereinigt werde. Dadurch siud Verhältnisse entstanden? die genau deu Absichten des Schulgesetzeutwurfes entsprechen. Aber diese Verhältnisse siud nichts weniger als erfreulich uud haben deu Wunsch entstehen lassen, die Trennung der Gemeindeknssen von den Schnlkassen wieder eintreten zu lassen. Es gereicht der Verwaltung nicht zum Vorteile, daß der Gemeinde- Vorstand Mitglied des Schulvorstandes ist, wenn die Entscheidnug bei der Gemeindevertretung liegt. Der Schulze hütet sich wohl, sich durch den Schulvorstand die Hände binden zu lassen, uud lehnt alles ab, was nicht strikte geboten wird. Es wäre besser gewesen, den Schulvorstand in Form einer technischen Kommission dem Gemeindevorstaude beizngeben und ihm einen Kreis wirklicher Geschäfte zuzuweisen. Wer nichts zu sagen hat, hat auch nichts zu raten. Der Gesetzentwurf fußt auf der Voraussetzung, daß die Gemeinden, wenn man ihnen das Vertrauen erweist, sie zu Trägern der Schulrechte zu machcu, bereit seieu, die Lasten zn übernehmen und die Schule zu Pflege». Ob man sich darin nicht täuscht? In Geldsachen pflegt die Genmtlichkeit aufzuhören. Man läßt deu Schulvorstaud „gutachteu" uud behält sein Geld in der Tasche. In Wirklichkeit dürften sich die Dinge so gestalten, daß der Schulvorstand — der es doch auch mit der Gemeiude nicht verderben darf — die Sachen verschleppt, daß sie die Gemeindevertretung ablehnt und der Regierungspräsident ans Anzeige der Kreisschuliuspektion befiehlt. Das ist denn ein ziemlich geringes Maß von Selbstverwaltung, ein geringeres als gegenwärtig ausgeübt wird. In deu Städten dürften sich die Verhältnisse günstiger gestalten.
Über die Besetzung der Lehrerstellen wird folgendes bestimmt. Die Lehrer nnd Lehrerinnen au den öffentliche» Volksschulen werden von dem Negieruugs- präsidente» ans der Zahl der Befähigte» angestellt. Alle bisherigen Rechte ohne Unterschied werden aufgehoben. Der Gemeiudevorstand hat das Recht, dein Negiernugsprüsidenten eine oder mehrere Personen in Vorschlag zu bringen. Dieser Borschlag nnterliegt der Begutachtung der Kreis- (Stadt-) Schnlbehörde. Glaubt der Präsident die Vorschläge nicht berücksichtigen zu können, so ist dem Schulvorstande ein Bescheid unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Nur ausnahmsweise nnd nur hei den Stellen, die bisher von der Regierung besetzt wurden, darf als Grund angegeben werden, daß die Stelle durch einen disziplinarisch zu versetzende» Lehrer besetzt werde» solle. Gegen die Eutscheiduug