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willig angenommene Vorschriften und ohne Verletzung der persönliche» Freiheit das Herunterdrücken der wirtschaftlichen Lage der Arbeiter zu verhindern, werden sie sich um die französische Industrie ein hohes Verdienst erwerben. Denn Frankreich würde mit überbürdeten uud schwächlichen Arbeitern nicht nur seine Stellung auf dem Weltmärkte, sondern auch iu der Heimat verlieren. Endlich sagt der Regiernngsentwnrf: Das Gesetz von 1L64 hat dem Streben nach fachgenvsfenschaftlicher Vereinigung die Bahn geöffnet, nnd die Probe ist vollkommen gelungein Die frühere Unterdrückung hatte Spannungen zur Folge, die fast stets zu Ausbrücheu verbrecherischer Gewalt führten. Mit der Freiheit haben die Gewaltthaten abgenommen. Arbeitgeber wie Arbeiter gebrauche» das Recht, sich zur Verteidignng ihrer gemeinsamen Interesse» zu verbinden, im allgemeinen mit Mäßigung und Klugheit, Wo Fachvereiue der Arbeitgeber uud Arbeiter neben einander bestehe», da hat man stets die Beobachtung gemacht, daß die Verständigung leichter uud natürlicher ist. Die Führer der Fachvereine haben das Gefühl der Verantwortlichkeit und snchen zu einer Lösuug der schwebenden Fragen zn kommen. Und an Stelle der Leidenschaft der Menge tritt der gesimde Sin» »nd die Vernnnft hervor, ohne die eine ernste und dauernde Verständigung nicht möglich ist. Bezeichnend ist, daß es die Union imtioimlü der Arbeitgeber war, die in letzter Stunde, als das Gesetz im Senat zn scheitern drohte, mit allem Nachdruck für seine Annahme eintrat.
Gleichzeitig mit dem Gesetz wnrde anch Art, 416 des Strafgesetzbuchs aufgehoben, der vereinbarte Sperren, Strafen uud Verrufserklärungen, die die Freiheit der Arbeit beeinträchtige», unter Strafe stellte. Man wollte einer einheitlichen Disziplin der Syndikate über ihre Mitglieder nicht hinderlich sein, hielt die allgemeinen Strafbestimmunge» über Thätlichkeiten, Drohungen und Nötigungen für ausreichend und glaubte, den in den höher» Ständen und Vernfstreisen täglich geübte» moralische» Zwang beim Arbeiterstande nicht unterdrücken zu dürfen. Außerdem glaubte mau, daß das freie Austrittsrecht der Mitglieder ein Gegeugewicht biete.
Was sagt mau wohl in Deutschland, wenn man nach Verabschiedung des Gesetzes den klerikalen Grafen de Muu triumphirend ausrufe» hört: vor hundert Jahre» habe ma» das Gewerbe de» Banden der Korporation emtrisse» nnd die Freiheit proklnmirt, die sich als leerer Wahn erwiesen; jetzt sei man am Ende der Bahn angekvmme» und die dritte Republik zertrümmere eigenhändig die Schöpfungen der erste» nnd richte de» Znstmid der alte» Zeiten wieder auf. Das Urteil v. d. Ostens über das neue Gesetz geht dahin: es sei eiu Ausdruck der iu tausend andern Forme» zu Tage treteudeu Bemühuuge» des Menschen, auch den modernen, für den Weltmarkt arbeitenden Wirt- schaftsvrganismus zu beherrschen, auch die heutigen wirtschaftlichen Verhältnisse der „zielbewußten" Einwirkung des menschlichen Willens zu unterwerfen. Ja er findet, daß mit den, Gesetz der soziale Friede zwischen deu Gesellschafts-