Das Iuhälterrvesen und die Gesetzgebung
Von einem Richter
ohl selten hat ein Prozeß in der Bevölkerung eine so gewaltige Erregung hervorgerufen, wie die Schwurgerichtsverhandlung gegen die Eheleute Heinze wegen Ermordung des Nachtwächters Brnnn. Die schonungslose Offenheit, womit hier gewisse Zustände der schlimmsten Art besprochen werden mußten, hat vielfach das Bedenken erregt, ob es nicht richtiger gewesen wäre, diese Dinge hinter geschlossenen Thüren zu verhandeln. Mit Recht aber, wie mir scheint, hat die öffentliche Meinung, oder doch eine starke Strömung in ihr, dieses Bedenken zurückgewiesen. Die Öffentlichkeit ist bei dem deutschen Richterstande nicht eben geschätzt. In dem berechtigten Vollgefühl seiner unbestechlichen Gewissenhaftigkeit hält er eine Kontrolle durch sie für überflüssig, er sieht nur die Nachteile, die sie im Gefolge hat (und die gar nicht zu leugnen sind), und er steht — im allgemeinen — dem Eifer, womit das Publikum au diesem Grundsatz unsers Verfahrens festhält, man kann wohl sagen völlig verständnislos gegenüber. Ich meine aber, daß gerade der Heinzische Prozeß so recht geeignet sei, zu Gemüte zu fuhren, welchen unschätzbaren Wert nnter Umständen die Öffentlichkeit jedenfalls haben kann.
Die Verhältnisse, die in diesem Prozeß zur Sprache gebracht wurde», sind seit Jahren und Jahrzehnten den Behörden und den Gerichten bekannt. Ihnen haben jene Verhandlungen nichts gebracht, was sie nicht längst gewußt hätten. Gleichwohl hat man sich bis jetzt nicht entschließen können, in nachhaltiger Weise gegen derartige unleidliche Zustande einzuschreiten. Wenn jetzt endlich die Dinge in Fluß gekommen sind, so ist es klar, daß wir das allem der Öffentlichkeit zn danken haben, dem Umstände, daß dieser Prozeß vermöge der ausgedehnten Berichterstattung und vermöge des lebhaften Interesses, den der Fall an sich erweckte, so zu sagen vor der ganzen Nation verhandelt worden ist. Zwar schien es, als habe man sich auch nach dem Prozeß eine Zeit lang in den maßgebenden Kreisen zu einem Positiven Vorgehen nicht entschließen wollen, als habe man geglaubt, mit einer Anweisung cm die untern Behörden, die bestehenden Gesetze mit aller Strenge anzuwenden, alles