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Zum Trunksuchtsgesetzentwurf :
(Schluß)
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Zum Trnnksuchtsgesotzi'ntwurf 67

Triukm im Zustande der Erhitzung und andre Handlungen, über deren Frevel- haftigkeit und Schädlichkeit keine Meinungsverschiedenheit besteht. Es verlohnt sich nicht, ausdrücklich zu erkläre», daß dies des Guteu zuviel wäre. Wohl aber verlohnt es sich, nach dem Grunde zu fragen, wärmn in solchen Fällen der Gesetzgeber dem Vorwurf nicht würde entgehen können, seine Zuständigkeit überschritten zu haben. Die persönliche oder sittliche Freiheit ist es nicht, um die lins bangte, wenn wir durch öffentliche Strafen von Ausschreitungen gegen Moral und eigene Wohlfahrt abgehalten werden würden, wir hätten ja Ursache, dafür dankbar zu sein; auch bliebe der persönlichen und sittlichen Freiheit immer noch Spielraum zur Bethätigung genug übrig. Überdies würde man der Staatsordnung in dem Maße, wie sie es ist, die diesen Spielraum überhaupt gewährt, die Berechtigung zusprechen dürfen, ihn wiedereinzuschränken. Der kriminalpolitische Grund, nach dem wir fragen, beruht vielmehr auf einem Ge­setz, das uns zunächst in der Natur in der einfachsten Form entgegentritt. Es ist, um es in einer für unsern Zweck ausreichend bezeichnenden Weise aus- znsprechen, das Gesetz der Schwächung durch Ausdehnung. Dieses Gesetz gilt auch in der sittlichen Welt. Wie Wohlthaten durch Übermaß entwertet werden und nachteilig wirken, so auch die Strafen. Jeder, der Menschen oder Tiere erzieht, weiß oder erfährt, daß ein allzu ausgedehntes Strafshstem den Zögliug gegeu die Strafe gleichgiltig macht und abstumpft. Diese Abstumpfung be- schränkt sich aber nicht auf die allgemeine Empfindlichkeit gegen das Strafübel, die die Häufigkeit der Strafen, welche ihr Erleiden zur Gewohnheit macht, bei dem Zögling entstehen läßt Indem jenes System verhältnismäßig wenige schwere mit änßerst zahlreichen leichten Gesetzesverletzungen insofern gleichstellt, als es sie alle bestraft, schwächt es den Accent, mit dem die Strafe das Ge­setz betonen soll, hinsichtlich der schwereren in einer auch durch Abstufung von Strafart und Strafmaß nicht auszugleichenden unheilvollen Weise ab, verwischt dadurch den Unterschied zwischen schweren und leichten Gesetzesverletzungen und ruft bei dem Zögling nicht nur eine entsprechende Verringerung der zwischen schwereren und leichteren Strafen unterscheidenden Empfindlichkeit hervor, son­dern, was noch schlimmer ist, sie stumpft seine Empfindung des Unterschiedes zwischen schweren und leichten Gesetzesverletzungen ab. Somit wirkt das aus­gedehnte Strafsystem in der Erziehung unfehlbar. Ganz dasselbe entsittlichende gilt imit-Ms mntMclis im Strafrecht. Das ist der Grund der Beschränkung, die wir von der Strafgesetzgebnng verlangen. Man sollte sich, wie sich ein in der Praxis ergrauter Jurist schon vor Jahren trivial aber bezeichnend ausdrückte, davor hüten, das Strafrecht allzusehr zu verwässern. Dieser Satz wird nach einer Seite hin präzisirt durch den bekannten Aussprnch Montesquieus: II / s, evtte ÄiWr<Zneo emtro Iss lois et leg cp«z les lois röAlvllt plus les

iuztimrs <lu eito^ev et c> les moem's rezent plus les aeticms clss Komm«8. Man soll das Sittengesetz nicht dem Strafkodex einverleiben. Der Knecht, der