Zum Trunksuchtsgesetzentwurf
nser bestehendes bürgerliches Strafrecht schreitet gegen die Trunksucht unmittelbar nur eiu, iudem es Trunkenheit im Schiffsdienst bestraft stz 84 der Seemannsordnung), und mittelbar in dem Falle, wenn sich jemand dem Trunke dergestalt hingiebt, daß er in einen Zustand gerät, wo zu seinem Unterhalt oder zum Unterhalt derer, zu deren Ernährung er verpflichtet ist, durch Vermittluug der Behörde fremde Hilfe in Anspuch genommen werden muß (Neichsstrafgesetzbuch tz 3K1 Nr. 5,. Außerdem mag die Strafandrohung wegen Beriibnng groben Unfugs 360 Nr. I I a. a. O.) gelegentlich eine Handhabe znr Bestrafung von Personen bieten, die in trnnknem Znstande dem Publikum lästig fallen. Mit der ans diesen Gesetzesvorschriften sich ergebenden Beschränkung und von dem seltnen Vorkommnis abgesehen, daß sich ein Übelthäter nachweislich sträflichen Mut getrunken hat, bringt die bürgerliche Strafjustiz — und nur mit dieser beschäftigen wir uns hier — dem Laster der Truuksucht nur Wohlwollen entgegen, iudem sie der großen Schar von Angeklagten, denen der Nachweis gelingt, daß sie bei Begehung der That betrunken oder doch wenigstens angetrunken gewesen sind, grundsätzlich eine mildere Bestrafung angedeihen läßt als dem nüchternen Thäter, und den, der sich durch Trunk zeitweilig gauz um den Verstaub gebracht hat, sodaß er die That in unzurechnungsfähigem Zustande begangen hat, nach § 51 a. a. O. völlige Straffreiheit genießen läßt. Wenn somit in der Praxis unsrer Strafgerichte bis auf deu heutigen Tag die Trnnksncht nicht sowohl einen Gegenstand der Verfolgung als vielmehr einen Schild der Gerechtigkeit bildete, so wird gewiß jeder, der von der ebenso tief als weit greifenden Schädigung, die dieses Laster dem leiblichen Wohl, der Sitte, dem Wohlstand und der Rechtsorduuug zufügt, nur annähernd eine Vorstellung besitzt, eiueu solche» Nechtszustand als beklagenswert und einer Änderung dringend bedürftig betrachten. Diesem Bedürfnis will der Gesetzentwurf in anerkennenswerter Absicht dadurch gerecht werden, daß er unter gewissen Voraussetzungen sowohl die Bestrafung des Trunksüchtigen selbst als derer, die die Trunksucht fördern und ihr Vorschub leisten, in Aussicht nimmt.
Man hat dagegen eingewandt, der Entwurf wolle ein Klassengesetz schaffen, denn durch seiue Strafbestimmungen gegen die Trunksüchtigen werde vorwiegend Grmzboten I 1892 2