Beitrag 
Maßgebliches und Unmaßgebliches
Seite
389
Einzelbild herunterladen
 

Maßgebliches und Unmaßgebliches

Zwei Sprüche, Der Spruch, den Kaiser Wilhelm II. bei seinem letzten Aufenthalt in München in das Fremdenbuch des Münchner Magistrats geschrieben hat! Lnprvm-^ I(!x rvx!» volimti»» eriuuert lebhaft au ciueu Satz Friedrichs des Großen in dessen ^ost-unsnt xolitiMv vvn 1752; er lautet! I.vs 1«ix üoivont parier vt Iv LouvLr-ün dolt so talrv.

Gymnasialreform, Vvn den neuen Lehrplänen, die der preußische Kultus­minister den hvhern Schlllen zu vertraulicher Besprechung übersandt hat, ist bereits so viel in die Öffentlichkeit gedrungen, daß mau sich vou deu Hauptzügen der Reform ein Bild machen kann. Doch ob die Lehrpläne nnn schon als endgiltig anzusehen sind, ob insonderheit die Einzelbestimmnngen, zum Beispiel in der Lektüre, als Probe oder als unverbrüchlicher Kanon gelten sollen, dergestalt, daß was nicht vorgeschrieben ist, damit auch verboten wäre, darüber herrscht vielfach Zweifel. C'ius scheint außer allem Zweifel! wer vou dieser Reform einen Aufschwung unsrer Jugendbildnng erwartete, wer auch mir in einem Punkte einen zugleich strengern nnd feinern, einen fröhlichern nnd zugleich tiefern Geist in unsre höhern Schulen einziehen sah, der ist betrogen. Das Wort, das in Flammenschrift über diesem Kon der herzlichsten Teilnähme des ganzen Volkes begleiteten Werke steht, heißt nicht Wiedergeburt, svuderu Marasmus.

Juristeudeutsch uud deutsches Deutsch. Wenn ich mit einem anderu anr I. Jmniar eiuen Kaufvertrag über dessen Hans abgeschlossen habe, wenn der andere mir das Haus am 1. Februar übergeben hat uud wenn ich ihm darauf am ^> März deu vereinbarten Kaufpreis übergebe, sv ist der ehrliche Deutsche der Meiuuug, hier sei am. > . Januar ein Vertrag geschlvsseu, und dieser Vertrag sei oder genauer! die aus diesem Bertrag herüber und hinüber entspringenden Verbindlichkeiteil seien vvn dem andern am I . Februar, von mir am I. März er­füllt worden. Der gelehrte Jurist belehrt das dumme deutsche Volk eines Bessern! '-nach völlig feststehendem juristischem Sprachgebrauch" ist hier nicht bloß ein Ver- ^ig, sonder» es sind drei Verträge geschlossen worden, zuerst ein Kaufvertrag,

anu ei,, TrnditivuS- oder Eigcutunlsübertragnngsvertrag nnd zuletzt ein Zahluugs- .'^ag, Daß ich mit dem Verkäufer des Hauses, indem ich ihn: »reine Kanfprcis- ^"ld zahlte, eineneutgeltlichen Vertrag" geschlvsseu, d. h. daß ich nicht blos ihm ^. '"6 gegeben, sondern auch von ihm etwas bekommen habe, daran habe ich zwar "^.'t gedacht, »ud das versteht auch kein Deutscher, aber der Jurist belehrt uns! »s^ ^"tgeltlichkeit der Erfülluttgsgeschäftc zeigt snb darin, daß die durch sie be- nute Leistung keine Bereicherung des Gläubigers herbeiführt, 'warum begehrt da der

">Mt>ge Gläubiger noch Erfüllung?) daß vielmehr dessen bisheriges Forderungs- recyt erlischt die Befreiung vvn seiner bisherigen Schuld ist der Entgelt (!) welcher