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Glossen zum deutschen Reichstagswahlrecht
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Glossen zum deutschen Reichstagswahlrecht

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as allgemeine gleiche direkte Wahlrecht ist ein Vermächtnis ans der Nevolntionsbewegnng 1848/49 und auf französischem Boden erwachsen, wie ein großer Teil unsers Koustitutionalismus über­haupt.")

Das am 31. März 1848 in Frankfurt a. M. eröffnete so­genannte Vorparlament, eine ohne jedes offizielle Mandat, ohne gesetzliche Legitimation frei zusammengetretene Versammlung deutscher Notabeln uud Ver­trauensmänner, hatte für die Bildung einer gesamtdentschen Volksvertretung deu Beschluß gefaßt, daß auf je 50 000 Seelen ein Abgeordneter gewählt und die Wahlberechtigung wie die Wählbarkeit nicht beschränkt werden sollte dnrch einen Wahlzensus, dnrch Bevorrechtung einer Religion, dnrch eine Wahl nach be­stimmten Ständen. Dieseu Beschluß uahm der Buudestag im wesentlichen an, als er am 7. April 1848 die Bundesregierungen aufforderte, zur Vereinbarung des deutsche» Verfassuugswerkes Wahlen von Nationalvertretern anzuordnen, bei denen jede Beschränkung durch Zensns, Stand oder Religion wegfallen und jeder volljährige selbständige Staatsangehörige wahlberechtigt und wählbar sein sollte.

Ans Grund dieses Bnndestagsbeschlusses trat am 18. Mai 1848 die deutsche Natioualversammlnng in Frankfurt zusammen. In der von dieser Ver­sammlung beschlossenen Reichsverfassung wurde ein Staatenhans, dessen Mit­glieder zur Hälfte durch die Regierung, zur Hälfte durch die Volksvertretung der einzelnen Staaten ernannt werden sollten, nnd ein Vvlkshaus errichtet, dessen Zusammeusetzuug durch das Reichsgesetz vom 12. April 1849 geregelt wurde. Die wesentlichsten Bestimmungen dieses Gesetzes ordneten an: Wähler ist jeder unbescholtene Deutsche, der das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurück­gelegt hat. Ausgeschlosseu von der Wahlberechtigung sind Personen, die unter Vormundschaft oder Kuratel steheu, über deren Vermögen Konknrs eröffnet wor­den ist, oder die Armennuterstützung aus öffentlichem Mitteln beziehen. Wählbar znm Abgeordneten ist jeder wahlberechtigte Deutsche, der das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt uud mindestens seit drei Jahren eiuem deutschen Staate

In diesem geschichtlichen Abschnitt verdanken wir manches der Broschüre von W. v, Tsch opp c, Geschichte dcö deutschen NcichstagS-WahlreckM. Leipzig, 1890.