Maßgebliches und Unmaßgebliches
Zum Trunksuchtsgesetz. Die Bemerkungen über diesen Gegenstand in Nummer 41 fnßen doch wohl auf einem zu kleinen Veobnchtungsfelde. Es heißt da: „Hätten sich die Herren jdie Teilnehmer am Kölner Juristentage> iu ihrem Leben auch nur einmal acht Tage auf einem westpreußischen Dorfe oder überhaupt iu einem Dorse aufgehalten, so würden sie wissen, daß zwei Gewohnheitssänfer, besonders wenn ein jüdischer Krugwirt dahinter steckt, vollständig ausreichen, um eiu ganzes fleißiges, sparsames uud glückliches Dorf iu eine verpestete Brutstätte sauler, sittenloser, verlnmpter Bewohner zu verwandeln." Ich habe nun fast mein ganzes Leben teils auf Dörfer» zugebracht, teils in kleineu Städten, die in lebhaftem Verkehr mit dein Dorfe stehen, habe jedoch dabei die Wahrnehmung gemacht, daß zwei Lumpen gewöhnlich — als Lumpen verachtet werden, aber niemanden anstecken. Ich kenne die ländlichen Verhältnisse ziemlich genau iu Schlesien, iu einem anstoßenden Kreise der Mark Brandenburg uud in Baden. Der schlesische Baner ist kein solches Kind, daß er sich „verführen" ließe, sondern ein verständiger und tüchtiger Mann, der es ernstlich übel nimmt, wenn man ihn als Kind unter Vormundschaft stellen will und etwaige derartige Versuche mit oppositionellen Wahlen zu beantworten pflegt. In Oberschlesicn rechts von der Oder, wo der Großgrundbesitz vorherrscht, war die polnische Bevolkernng, der es ja auch mehr als der deutschen an Umsicht uud Selbstbeherrschung fehlt, eine Zeitlang in Trunksucht versunken. Die Schnld daran trugen die elenden wirtschaftlichen Verhältnisse, die Hungersnöte und die jüdischen Kneipwirte (im übrigen Schlesien giebt es solche nicht). Das Übel ist ohne Straf- uud sonstige Gesetzgebung längst gehoben worden durch die von Geistlichen gestifteten und geleiteten Mäßigkeitsvercine, durch die Bemühungen der Volksschule, noch mehr aber durch Hebnng der wirtschaftlichen Lage des Landes, die den Arbeitern eine etwas menschlichere Lebensweise ermöglicht. Die Not ist zwar stellenweise immer noch groß, uud in den Jndnstrie- bezirken herrscht jene Roheit, die nuu einmal nicht überwunden werden knnu, wo huuderttauseude mit grober, schwerer uud schmutziger Arbeit beschäftigter Meuscheu zusammengedrängt wohnen, aber ein Volk von Trunkenbolden sind die polnischen Oberschlesier nicht mehr; das werden die sächsischen Gutsbesitzer bezeugen. In den badischen Weindörfern ist jeden Sonntag die ganze Bevölkerung angeheitert uud manchmal etwas mehr als das. Aber das zu verhindern würde keiu Strafgesetz imstande seiu, die Leutchen triuken ja ihr eignes Gewächs; man müßte denn iu jedes Hans vor die Kellerthür einen Gendarmen stellen, und es wäre dann noch sehr die Frage, wie lange der trocken stehen würde. In der Pfalz und im Nheiugau wird es wohl ebenso sein. Sind die Westpreußen so Vers—en, wie der Verfasser behauptet, so mag man für sie ein Ausnahmegesetz machen, nicht aber das ganze deutsche Volk durch ein Trunlsnchtsgesetz beleidigen.
Daß eiu solches eine Beleidigung sein würde, ist auch auf dem Juristentage bemerkt wordeu. Den frivolen Ton, der dort in der Verhandlung über den Gegenstand geherrscht hal, billige ich durchaus nicht, aber sachlich war das, was