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Maßgebliches und Unmaßgebliches
Ich stand wie versteinert. Erst als sich Onkel Hansen vor Lachen schüttelte, kam mir das Bewußtsein wieder, und nur nm etwas zu thun, griff ich rasch nach der Kompottschale und reichte sie ihm. Aber Lisbeth! doch nicht zum Fisch! Nun setz dich nnr lieber! und Mutters Stimme klang wirklich etwas unwillig.
Was für herrliche Blumen! Hast du sie gepflückt? fragte mich Onkel Hansen freundlich, als ich, dem Weinen nahe, wieder auf meinem Platze saß. Das fiel mir wie ein Sonnenstrahl ins Herz. Ja, für dich — für cnch! und glücklich, daß er den Fischschwanz schon vergessen zu haben schien, fing ich an, ihm von den Dreisamufern zn erzählen. Von denen hier steht alles voll! sagte ich und zog an einer großen, schwankenden Glockenblume. Langsam neigte sich die Vase, da ihr Übergewicht schon so wie so nach unsrer Seite zog, dann schlug sie dumpf auf den Tisch nieder. Gläser, Salzfässer, alles flog, mit den Herumsitzenden zugleich, in die Höhe. Mir wnrde schwarz vor den Augen. Ich sah nur noch Onkel Hansen zurückfahren, ehe ihn der Strom erreichte, dann hörte ich das Wasser ans den Boden klatschen.
Nun ist es aber genng für heute, Lisbeth! sagte der Vater sehr ernst. Das arme Kind! hörte ich Onkel Hansens Stimme noch sagen, dann mnßte ich hinausgehen, da ich die Thränen nicht mehr zurückhalten konnte.
Recht und Richter. In Nr. 3» der Greuzlwteu ist ein Aufsatz erschienen, der sich unter dem Titel „Der Nichterstnnd und die öffentliche Meinung" mit der Frage beschäftigt, welchen Umständen der Rückgang der Achtung zuzuschreiben sei, der sich hinsichtlich des Richterstandes in der öffentlichen Meinung kundgebe. Der Aufsatz enthält eine Reihe nicht zu beanstandender Wahrheiten und beherzigenswerter Fingerzeige für die Justizverwaltung. Einer Thatsache aber ist bei der Erörterung dieser Frage wohl nicht die gebührende Bedeutung beigelegt wurden, einer Thatsache, die gewiß mit zu der vvu dem Verfasser beklagten Erscheinung beiträgt. Es ist das die schvu wiederholt auch in diesen Blättern gerügte Neigung so »wucher Gerichte zu gauz ungerechtfertigter Milde bei Beurteilung der ihnen zur Entscheidung vorliegenden Vergehen. Es soll gewiß keinem Richter ein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn er die Verschuldung des Angeklagten gewissenhaft Prüft und die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände in Erwägung zieht; wenn aber die Bedeullichkeit soweit geht, daß die offeubarsteu Lügen zu Guusteu der
(Schluß fvlgt)
Maßgebliches und Unmaßgebliches