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Die Rechtsverfolgung wider den Staat
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Die Rechtsverfolgung wider den ^taat

von O. Bälzr

ie Frage desRechtsstaates" läßt sich in zwei, vorzugsweise in Betracht kommende Fragen auflösen. Die eine Frage ist die, ob und inwieweit Einrichtungen getroffen sind, die den Bürgern in ihren Nechtsstreitigleiteu die Entscheidung dnrch unabhängige, unparteiische Richter gewährleisten. In dieser Richtung kanu in Deutschland dnrch die Neichsjustizgesetze der Rechtsstaat für ziemlich voll­kommen hergestellt erachtet werden. Daneben aber kommt sür den Begriff des Rechtsstaates" noch besonders die Frage in Betracht, ob und inwieweit die Staatsgewalt selbst in ihren Rechtsverhältnissen zu deu einzelnen Bürgern sich einer uuabhängigeu, unparteiischem Rechtsprechung unterwirft. Diese Frage läßt sich wieder iu eine doppelte auflösen, je nachdem man die materielle oder die formelle Seite iu Betracht zieht. Die materielle Seite wird dnrch die Frage bestimmt, welche Handlungen der Staatsgewalt der Rechtsprechung unterworfen siud. Iu dieser Beziehung sind die Verhältnisse wohl nicht in allen deutschen Staaten ganz gleich geordnet. Im allgemeinen kann mau als deu herrschenden Grundsatz annehmen, daß der Staat unbedingt nur iu seineu Privatrechtsverhältnissen, in Fragen öffentlichrechtlicher Natnr dagegen nnr ans- nahmsweise der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte unterliegt. Daneben kommt daun noch die Zuständigkeit der in neuerer Zeit geschaffenen Verwaltnngs- gerichte in Betracht. Diese materielle Seite der Sache soll uns aber hier nicht beschäftigen. Die formelle Seite betrifft die Frage der Gestaltung der wider deu Staat zu führenden Prozesse. Und von dieser Seite der Sache soll hier ein besondrer Punkt, die Vertretung des Staates in den gegen ihn zu erhebeudeu Prozessen, in Betracht gezogen werden.

Um den Staat zu verklagen, muß man vor allem wissen, wen man im Namen des Staates verklagen soll, wem also die erhobene Klage znznstellen ist, nm nötigenfalls ein Kvntnmazialerkenntnis gegen den Staat zu erwirke». Bereits in dein preußischen Gesetze vom 26. April 1851 war bestimmt:Der Fiskus hat seineu persönlichen Gerichtsstand bei dem Gerichte, in dessen Bezirke die Behörde ihren Sitz hat, welche befugt ist, den Rechtsstreit im Namen des Fislns zn führen." Und eine fast gleichlautende Bestimmung ist anch in die