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Artikel 3^ der Reichsverfassung
remdwörter in einem Gedichte beleidigen das Ohr, schaden aber sonst nichts; Fremdwörter in einem Gesetze beleidigen das deutsche Ohr leider nicht, können aber sehr schädlich wirken, indem sie vas Verständnis des Gesetzes erschweren und damit die Rechtssicherheit gefährden. Zn dieser Bemerkung giebt uns die jüngste Verhandlnng im Reichstag über das gegen den Abgeordneten Grillenberger während einer Vertagung des Reichstags eingeleitete Strafverfahren Anlaß. Die bekannte Streitfrage über die Auslegung des Artikels 31 der Reichsver- fassnng wäre wohl nie entstanden, wenn die betreffenden Bestimmungen der Verfassung in gutem Deutsch, d. h. unter Vermeidung unnötiger Fremdwörter, abgefaßt wären. Wir wollen versuchen, znr Lösung der Frage einen Beitrag zu geben, indem wir — unserseits Fremdwörter nach Möglichkeit vermeidend — die einschlägigen Bestimmnngen einerseits aus dein Gesichtspunkt der Sprache, anderseits aus dem des Zweckes — namentlich des aus andern Bestimmnngen der Verfassung selbst sich ergebenden Zweckes — betrachten.
Ein Abgeordneter darf während einer gewissen Zeit nicht zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden. Welches ist diese Zeit? Die Reichsverfassung macht im fünften Abschnitt („Reichstag") drei nwglicherweise in Betracht kommende Zeiträume namhaft: die „Legislaturperiode" (Artikel 24), die „Session" (Artikel 26) und die „Sitzungsperiode" (Artikel 31). Daß sich der Schutz der Abgeordneten nicht auf die ganze „Legislaturperiode," uicht auf dcu ganzen „Gesetzgebungsumlauf" oder, um sowohl deutsch als verständlich zu reden, nicht ans die ganze Zeit erstreckt, für die der Reichstag gewählt ist, das ist außer Streit. Streitig ist nur der Begriff der „Sitzungsperiode" und sein Verhältnis zu dem Begriff der „Session." Da Session (als bloße Über- Gmizwlcn 1 1891 U!