Das öffentliche Unterstützungswesen in Elsaß-Lothringen
ie Aufsehen erregende Entscheidung, die das bairische Verwaltungs- gcricht kürzlich in einer Armensache gefällt hat, und der zufolge eine in Preußen rechtsgiltig geschlossene Ehe auf Grund des bairischen Heimatrechts für ungiltig erklärt worden ist, muß die öffentliche Aufmerksamkeit von neuein auf die Rechtsverschiedenheiten lenken, die ans diesem Gebiete znr Zeit noch im deutschen Reiche bestehen, lind da wird es auf größere Kreise sicher überraschend wirken, wenn sie hören, daß von den beiden Nechtsgcbicten, die nicht unter das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz fallen, Baiern mit seinem auf einem Ncservatrecht beruhenden Heimatsrechte der Gesetzgebung des übrigen Deutschland in seinen Grundsätzen weit näher steht als die wiedergewonnenen Neichslande, denen gegenüber das Reich bei der Einführung seiner Gesetze durch keinerlei Rücksichten auf Sonderrechte gehemmt ist. Es ist nur aus der vielfach hervorgehobenen Reformbedürstigkeit des deutschen Unterstützungswohnsitzgesetzes zu erklären, daß ein fremder Rechtszustand in Elsaß-Lothringen gerade auf diesem Gebiete bestehen bleiben konnte, das die Rechtseinheit mehr als jedes andre erheischt, schon um zu vermeiden, daß unsre wiedergewonnenen Landsleute iu irgend einer Beziehung sich Altdeutschland gegenüber als Ansländer zu betrachten in der Lage wären. Ausländer aber sind die Elsaß-Lothringer auf dem Gebiete der Armenpflege im übrigen deutscheu Reiche, wie sich umgekehrt auch die Altdeutscheu bezüglich ihrer Unfähigkeit, in Elsaß-Lothringen einen Unter- stützuugswohusitz zu erwerben, mit jedem Ausländer in gleicher Lage befinden.
Das Gesetz über die Freizügigkeit ist freilich auch hier ebenso wie iu Baiern eingeführt. Es kann deshalb eine Gemeinde einen neu Anziehenden, ohne Unterschied, ob es sich um Altdeutsche oder um Elsaß-Lothringer handelt, nach § 4 dieses Gesetzes nur abweisen, wenn sie nachweisen kann, daß er nicht hinreichende Kräfte besitzt, lim sich und seinen nicht arbeitsfähigen Angehörigen den notdürftigen Lebensunterhalt zu verschaffen, und wenn er solchen weder aus ciguem Vermögen bestreitcn kann, noch von einem dazu verpflichteten Verwandten erhält. Einen Unterstützungswohnsitz kann aber der Altdeutsche, so lange er nicht die elsaß-lvthringische Landesangehörigkeit erwirbt, dort nie