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Das allgemeine Wahlrecht
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Das allgemeine Wahlrecht

cde Staatsverfassuug erscheint in dem Augenblick ihres Entstehens als ein Kompromiß zwischen geschichtlichen Rechten und den treibenden Kräften der Gegenwart. Auch eine einseitig erlassene, oktroyirte" Verfassung macht davon nnr scheinbar eine Aus­nahme.

Der Widerstreit der öffentlichen Kräfte läßt sich bei erstarrenden oder ab­sterbenden Völkern zu einem Stillstände bringen; bei lebenskräftigen dagegen kann eine Verfassung nur die Bedeutung haben, daß sie außer deu Grund­pfeilern eine Auznhl von Wegweisern aufstellt, nach denen sich für eine längere oder kürzere Dauer der Gang der öffentlichen Geschäfte zu richten hat. Hier früher, dort später wird die nationale Entwicklung Bahnen einschlagen, für die die alten Wegweiser nicht mehr genügen; man wird sie ausreißen und dnrch nene ersetzen. Daß dieser Tag einmal kommen werde, ist übrigens in den meisten Verfassungen selbst vorgesehen, denn sie geben Vorschriften dar­über, wie es bei einer Verfassungsänderung zu halten sei.

Dieses Sicherheitsventil gewährt dem deutschen Reiche der Artikel 78 seiner Verfassungsurkuude. Schon aus dem Vorhandellsein einer solchen Schutz­vorrichtung ergiebt sich aber nicht nnr das Recht, sondern auch die Pflicht, sie in Zeiten der Gefahr in Thätigkeit zu setzen.

Die Entwicklung, die unser öffentliches Leben im letzten Jahrzehnt ge­nommen hat, muß dem Beobachter den Verdacht aufdrängen, daß einige der alten Wegweiser nichts mehr taugen. Das gilt, wie mir scheint, an erster Stelle von dem, der die Richtung angiebt, wie sich die Neichstagswahlcn zu voll­ziehen haben. Je mehr ich mich damit beschäftigte, diesen mir verdächtigen Punkt zu prüfen, desto deutlicher erkannte ich, wie wertvoll es für eine der­artige Untersuchung sein müsse, den geschichtlichen Untergrund zu dem Artikel 20 Grenzbote» IV 1890 10