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dem Konkordat von 1801 besteht keüi innerer Zusammenhang. Zu einer thatsächlichen vertragsmäßigen Auseinandersetzling ist die Sache nur in den Niederlanden gekommen. Dort ist auf Grund von Art. 17 des dort geltenden Konkordates vou 1801 am 18. Juni 1827 eine Vereinbarung zwischen König Wilhelm I. und Papst Leo XII. getroffen worden, wonach im Falle der Erledigung eines erzbischöflichen oder bischöflichen Stuhles das Kapitel der verwaisten Kirche dem König eine Liste von Kandidaten vorlegen soll, aus der der König die ihm nicht genehmen Namen dem Kapitel bezeichnet, das hierauf diese Namen streicht. Die Liste wird ergänzt, wenn die zur Wahl nötige Zahl von Namen nicht mehr vorhanden ist. Das Kapitel nimmt dann die Wahl vvr und unterbreitet sie dem Papste, der die kanvnische Institution erteilt oder verweigert und eine Neuwahl anordnet. Damit schien endlich ein ordentliches Abkommen der Kurie mit einem protestantischen Fürsten erzielt zu sein; aber bei der ersten Handhabung bewährte sich die Einrichtung nicht, und 1840 und 1841 verständigte man sich im Haag mit der Kurie dahin, daß man von der Ausführung des Vertrages von 1827 absehen und sich mit Ernennung von Bischöfen in x-rrtibn8 inliclelnmi begnügen wolle. Da wurde plötzlich eine päpstliche Allvlutiou vom 7. März 1853 veröffentlicht, worin der Papst die Absicht aussprach, die alten Bischofssitze wiederherzustellen, was gleich darauf durch ein Breve geschah. Das Ministerium Thorbecke erklärte nur die Form dieses Vorgehens beanstanden zu können; es mußte dem allgemeinen Unwillen geopfert werden. Aber die Nachfolger kounten au der Sache auch nichts mehr ändern. Ganz eigentümlich und ohue zur Lösung der vorliegenden Frage zu führen, haben sich die Verhältnisse im Großherzogtum Luxemburg gestaltet. Luxemburg war 1801 dem Bistum Metz zugeteilt worden, 1822 dein Bistum Namur; die Bnndesfestuug wurde jedoch wegen deren Beziehungen zum deutschen Buude und dn dort auch nicht die belgische Verfassung galt, abgetrennt und unter einem apostolischen Vikar selbständig verwaltet, dessen Jurisdiktion sich nach der Londoner Konferenz von 183!» ans das ganze Grvßherzvgtum erstreckte, worauf der Spreugel 1842 zum apostolischen Viluriat erhoben wurde. Mehr als fünfzehn Jahre lang wurden bald in Rom bald im Haag Versuche geinacht, für Luxemburg ein Konkordat herzustellen; die Versuche blieben erfolglos. Die römischen Forderungen dem kleinen Lande gegenüber waren maßlos. Rom hat die damalige Unsicherheit der Verhältnisse benutzt, indem es einen geheimen Kvnsistvrialbeschluß vom 27. Jnni 1870, Luxemburg aus dem Znstande der Mission heranszubringen und zum Bistum zu machen, durch Breve vom 27. September 1870 ohne Zustimmung der Regierung bestätigte. Durch Erlaß des Delegaten Bianchi im Haag vom 7. November 1870, der jedoch in den Kirchen erst am 29. Jnnncir 1871 veröffentlicht worden ist, wurde das Breve vollzogen. Die Regierung genehmigte nachträglich diesen Handstreich der Kurie durch Gesetz vom 30. April nud Dekret vom' 23. Jnni 1873. Formell aber