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Zur Frage der Besetzung des Bischofsstuhls in Straßburg
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1 1 t) Zur Frage dar Besetzung des Bischofsstuhls i» Straschurg

Da die Kurie bei vcrschiedueu Gelegenheiten, z. B. wenn die geltenden Bestimmungen nicht ausreichten, auf das kanonische Recht wie auf ein snbsidicir geltendes gemeines Recht zurückgegriffen hat (u. a, 1804, als es sich um Wiederherstellung des Rechtes der Kapitel handelte, bei Erledigungen Kapitular- vikare zu ernennen, welches Recht durch Dekret vom 28. Febrnar 1810 zuge­standen worden ist), so läge es auch für den Staat nahe, auf die Erörterungen und Versuche zurückzugreifen, die früher aus kanonischem Recht geschöpft worden sind. Doch hat der Staat noch niemals Glück gehabt, wenn er der Kurie mit Waffen begegnen wollte, die ans den: kanonischen Arsenal geholt waren; auch handelte es sich früher im Grnnde mir um Verweigerung der kanonischen Institution gegeuüber der staatlichen Ernennung. Napoleon I. ließ z. B. das Erzbistum Paris durch deu von Rom nicht anerkannten Erzbischof Maury als Kapitularviknr verwalten, ähnlich wie Bossuet, als Rom sich 1682 bis 1693 eigensinnig verhielt, dem Könige geraten hatte, die Bistümer durch die er­nannten Prälaten als Kapitularvikare verwalten zu lassen. Der Papst könnte aber mit Ernennung von apostolischen Vikaren oder Delegaten des heiligen Stuhles antworten, wie dies 1811 geschehen ist. Alle diese Fälle sind nicht zu­treffend, weil das staatliche Ernennnngsrecht selbst, wie anerkannt ist, heute nicht mehr besteht, und weil die Kapitel sich kaum gefügig zeigen dürften. Es ist deshalb nicht abzusehen, welchen Erfolg z. B. Friedberg voraussah, als er meinte, man müsse unter Umständen in Elsaß-Lothringen auf die Rechte der Kapitel zurückgreifeu. So weit wird es die Kurie nicht kommen lassen, und deshalb'wäre es ein müßiges Unternehmen, für solche Fälle sich nach kanonischen Waffen umzusehen, die wahrscheinlich versagen würden.

Wir müssen uns innerhalb der Herrschaftszeit und des Geltungsbereichs des Konkordates halten. In Frankreich selbst kam die Angelegenheit zur Be­sprechung, als 1844 die Möglichkeit einer Regentschaft der Herzogin von Orleans iu Aussicht staud. Mvntalcmbert sprach damals die Meinung aus: L'il avg.it uns i'vg'iznos ocmllvs s. ckss rng-ins prot<Z8tgnt.v«, il v imrg.it, lisu äs rvnouvöler 1o eoiuzorägt,, beging also genau denselben vom Wunsche ge­tragenen Irrtum , den Kardinal Antvnelli in seinem ersten Schreiben vom 3. Jauuar 1872 ausgesprochen hat. Dupin bemerkt hierzu, indem er sich auf einen Ausspruch Ludwigs XVIII. beruft, daß auch die Ernennung durch einen Regenten uur on vvrim cku clroit, iubvrvut ü. lg, ocmronuv erfolgen könne. Dieser einzige Fall der Erörterung der Frage in Frankreich ist nicht zu that­sächlichen Ergebnissen gediehen. Als die ehemaligen französischen rheinischen Departements, in denen das Konkordat mit Dekret vom 14. Flvreal des Jahres X eingeführt worden war, vou Preußen übernommen wurden, kam diese Frage nicht zur Austragung. Preußen ist wegen der Bistumsgrenzen nicht ans Grund des Konkordates (Art. 17) mit der Knrie in Verhandlung getreten. Zwischen der Bulle saluts -i.umrg.rum vom 16. Juli 1821 und