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Zur Frage der Besetzung des Lischofsstichis in Strastburg
Frage gestellt wurden war; gerade deshalb blieb aber auch die Geltung der Bestimmung in Art. 17 des Konkordates außer Zweifel. Zweifelhaft bleibt mir die Bedeutung des Ausdruckes, „daß der heilige Stuhl der kaiserlichen Regierung kein Konkordat zu kündigen hat." Die Knrie wollte damit jedenfalls nicht sagen, daß sie kein Kündignngsrecht habe, da der Shllabus Art. ti Hrroru» tlv iiooiotaw oiviü 4!! den weltlichen Regiernligen das einseitige Kündignngsrecht abspricht und der Kirche wahrt. Ebenso wenig konnte damit gesagt sein, daß die Kündigung bereits ipso.juro oder jjM Kvtu erfolgt sei, da der Kardinal unter Borbehalt des Art. 17 das Konkordat für fortbestehend erklärt hat. Doch konnte mau die Sache auf sich beruhen lassen, weil ein Schreiben des .Kardinals Antvnelli au den Bischof von Straßburg nicht die Bedeutung eiuer Erklärung der Kurie gegenüber dem Reiche hatte. Seit diesem Schreiben bestand vollständiges Einverständnis zwischen Rom und Berlin oder Strnßbnrg darüber, daß das Konkordat für Elsaß-Lothringen in Geltung geblieben sei, daß aber beiderseitig eine weitere Vereinbarung nach Art. 17 vorbehalte» bleibe, eine Art von Novelle zum Konkordat.
Es ist daher nicht recht begreiflich, warum in Deutschland aus Anlaß der jüngsten Erledigung des Bischofsstnhles in Straßburg wieder die Meinung entstanden ist, daß das Kvukordat von 1801 hinfällig geworden sei. Der Meinnng von Dove und Friedberg, daß das Konkordat durch einen vontiAriu» V0N8LN8U8 aufgehoben worden sei, entsprachen schon damals nicht die Vorgänge. Seitdem ist durch laugjährige gemeiuschaftliche Handhabung des Konkordates dieser Ansicht der Boden gründlich entzogen worden. Darüber aber besteht Übereinstimmung, daß bezüglich der jetzt bevorstehenden Ernemnmg eines Bischofs für Straßbnrg eine neue Vereinbarung zn erzielen sei. In welcher Form diese geschieht, und ob nicht eine Übereinstimmung bezüglich der Person all lloo für genügend erachtet wird, das entzieht sich zur Zeit der Beurteilung, das wird die Folge zeigen. Da das Domkapitel von Straßburg keinerlei Vorschlagsrecht hat, wird sich die ganze Angelegenheit lediglich zwischen der Kurie und der deutschen Regierung abwickeln. Es ist anch gar nicht abzusehen, welchen nationalen Vorteil mau in Deutschland von einer Aufhebung des Konkordates erwarten könnte. Mvutalembert hatte seinerzeit sür diesen Fall nach der Losung von Lcnnennais uud seiner Schnle: I^a libvrkv vomiue c!il IjvlMiue den Satz aufgestellt, daß im Falle der Zerstörung des Konkordates Zustände wie in Belgien eintreten müßten, wogegen Dupin mit Recht bemerkt hat, daß das clroll omumu» «lo la> I^nmvö doch wahrhaftig nichts mit belgischen Verhältnissen zn schaffen habe. Andre verstanden damals unter diesen: gemeinen Rechte Frankreichs die NechtSzustände, wie sie vor dem zwischen Franz I, und Leo X. geschlossenen Konkordat von 1515 bestanden, wieder andre eben die durch dieses Kvukordat geschaffenen Verhältnisse. Folgerichtig könnte von diesem Standpunkt ans sogar die Frage