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Artikel zu Falle "zu bringen, nicht nutzen zu wollen schien, erbaten sich die Bischöfe von Straßlmrg und Metz iu Rvm Verhaltungsinaßregeln wegen der noch vvr Friedensschluß erfolgten Ernennung von Kautvnalpfarrern, wofür das Konkordat (Art. 10) die staatliche Genehmigung vorbehielt. Während sich der Bischof von Metz in diesem Falle nach den: Konkordat verhalten hatte, hatte sich der Bischof von Straßburg darüber hinweggesetzt uud war mit der Regierung in Widerspruch gerate». Die Antwort des Staatssekretärs Kardinal Antonelli an den Bischof von Straßburg vom 3. Januar 1872 lautet: „Es erscheint nicht zweckmäßig, auf den in Ihrem Briefe (vom 23. November 1871) enthaltenen Erwägungen zu bestehen, um die in Betreff der Ernennung der Kantvnalpfcirrer entstandenen Verwicklungeu zn lösen, lind zwar ans dem Grnnde, weil das Konkordat vvn 1801 dort von dem Augenblicke keine Kraft mehr hat, wo Elsaß ein Teil des deutschen Reiches geworden ist. Indem ich zugleich versichere, daß der heilige Stuhl nicht ermangeln wird, im geeigneten Augenblick eine angemessene Verständignng mit der preußischen Regierung in Betracht zu ziehen, habe ich das Vergnügen n. s. w." Inzwischen scheint um» doch in Rom recht bald zn andrer Einsicht gelangt zu seiu. Man war wohl nicht frei von Befürchtungen darüber, wie das deutsche Reich die angebotene Vertragsfreiheit ausnutzen würde. Unterm 10. Februar 1872 erging ein zweites Schreiben des Kardinals Antonelli an den Bischof von Straßburg, das folgendermaßen lautete: ,,Die Mitteilung, die Ew. Bisch. Gnaden dem Gouverneur Ihrer Stadt vvn meinem nnterm Z. v. Mts. nn Sie gerichteten Schreiben machen zu sollen geglaubt haben, hat bei der Negierung des deutscheu Reiches den Gedanken erzeugt, als hätte man ihr durch den Inhalt dieses Briefes das Konkordat von 1801 kündigen wollen. Daher beeile ich mich, Ihnen zn bedeuten, daß dies keineswegs die Absicht des heiligen Stuhles gewesen ist, weil der heilige Stuhl der kaiserlichen Regierung kein Konkordat zu kündigen hat. Man hat Ew. Bisch. Gnaden bloß znr Kenntnis bringen wollen, vvu welchem Standpunkte der heilige Stuhl hinsichtlich des Kvnkordats in Bezug auf die Provinzen, die Frankreich nicht mehr angehören, ausgegangen ist, und daß zur Regelung der religiösen Angelegenheiten dieser Landesteile notwendigerweise mit der kaiserlichen Regierung Deutschlands eine neue Übereinknnst getroffen werden müsse. So lange dieses Einvernehmen nicht erfolgt, müsfeu selbstverständlich die Verfügungen des Konkordates iu allen Dingen, für die nach dem Sinne des Art. 17 desselben Konkordates keine besondern Übereinkünfte mit dem heiligen Stnhl notwendig sind, fortwährend beachtet werden, weshalb gegen die Staatsgenehmignng der Kantonspfarrer kein Hindernis vorliegt."
Mit diesem Schreiben war also der von der dentschen Regierung von Anfang an eingenommene Standpunkt gebilligt worden, wouach durch den Frankfurter Friede» die Geltung des Konkordates als Ganzes gar nicht in