Zur Frage der Besetzung des Bischofsstuhls in ^»traßburg
ei den Verhandlungen über den Abschluß des Konkordates vom 18. Jnli 1801 zwischen der Kurie und dem ersten Konsul Frankreichs war von Rom der Versuch gemacht worden, in den Eingangsworten des Vertrages eine ausdrückliche Anerkennung der katholischen Religion als Staatsreligion in Frankreich zu erwirken. Der Kousul Buvnapcirte ließ sich aber uur aus den Wortlaut ein, daß die katholische Religion die der großen Mehrheit der französischen Bürger sei; er erklärte, er wolle sich nicht der Wnt der Jakobiner und dem Spotte der Philosophen aussetzen, die Regierung könne sich nicht oov8tiwti<mvllöment <?!ckdoliqno erklären. Als man in Rom aus die Sache zurückkam, drohte der Kvnsnl: (juiiucl on nv pont, pn,8 s'arrkMMr n-voo Diou, cm s'arrsnxo ?>.vv« Iv <liÄl)1v, wonnt er ans die von der Konstituante 1792 beschlossene e,on8tiwl,i0n oivils clu vlsr^ö nnd insbesondre ans eine Einbernfnng der Synoden der konstitutionellen Bischöfe anspielte. Rom ließ nun den Streitpunkt fallen; die von der Regierung vvrgeschlagne Fassung wurde angenommen. Eine bessere (Gelegenheit bvt sich nach dem Sturze des ersten Kaiserreichs: in der Charte von 1814 (Art. 6) fand der Satz: I^a. rvligion o:rt1u>Ii<zn<z v«t In, rvli^ion <Ic I'otirt Aufnahme. Die Charte von 1830 hat ihn aber wieder beseitigt.
Im Zusammenhange mit dieser Frage stand eine andre Bestimmung des Konkordates. Rom hatte den französischen Königen als „ältesten nnd ersten Söhnen der Kirche," als den „nllerchristlichsten Königen," welche Titel Rom im Jahre 14K9 Ludwig dem Elften nnd seineu Nachfolgern verliehen hatte, »eben gewissen Ehrenrechten bei der Knrie anch die Ernennung der Bischöfe zugestanden, nicht etwa als Anerkennung der Staatsgewalt auf diesem Gebiete, sondern als ein iiululwm, während die französische Republik, wie sich der Staatsrat Portalis ausdruckte, den Papst als «oUktom- Im-cx' im Sinne der Gallikanischen Freiheiten (Art. 47) betrachtete. Nach dem Wortlaute des Vertrages konnte die Knrie das katholische Bekenntnis der französischen Herrscher zwar nicht als Voraussetzung des ganze,? Vertrages betrachten, wohl aber sich jederzeit dnranf bernfen, daß es mit katholischen Herrschern Frankreichs Grenzten IV lW» 14