Vie Gülergememschcift in der erstell Christengemeinde
Denn das ist dns andre, was wir im Gefolge dieses „gutgemeinte» Experimentes der Gütergemeinschaft," wie Hansrnth die Sache richtig nennt, wahrzunehmen haben. Und darüber mögen noch einige Worte gesagt werden.
Als der Apostel Panlus nach seiner ersten Missionsreise nach Antiochien znrückgekehrt war, trafen dort, auf die Meldung von der erfolgreichen Wirksamkeit des Apostels iu der Heideuwelt, Gesetzeseiferer aus Jerusalem eiu, die die Forderung der Beschneidnng auch an den Hcidenchristen und damit den Anschluß an die ganze rituelle Beobachtung des Gesetzes stellten und so die Thätigkeit des Apostels iu der Heidenwelt lahm zn legen drohten. Da beschloß Panlns sofort sich mit den llraposteln selbst auseiuanderzusetzeu und nach Jerusalem hinauf zu ziehen. Er nimmt Barnabas mit sich, „der bei der Mnttergemeinde noch oon den Zeiten der Gütergemeinschaft her in gutem Andenken stehen mußte" (Hansrath, S. 240). In diesen Worten uimmt also Hausrath au, daß es mit der wirtschaftlichen Einrichtnng der Gütergemeinschaft bei der Nrgemeinde jetzt, im Jahre 5l-Z nnd achtzehn Jahre nach dem Tode Christi, bereits ein Ende gehabt habe. Und mit dieser Annahme hat er Recht. Die Gemeinde hatte abgewirtschaftet. Um dies uachzuweiseu, müssen wir etwas weiter ausholen.
Bei den Auseinandersetzungen, die der Apostel Paulus mit der jerusa- lemischeu Gemeinde hatte, konnte es diese trotz der heftigsten Widersprüche gegen die Forderung des Apostels, anch Unbeschuittene als vollblütige Glieder des Reiches anzuerkeunen, doch schließlich in ihren angesehensten Häuptern Jakobus, Petrus und Johannes nicht verweigern, dem Paulus und Barnabas den Handschlag der Gemeinschaft zu geben (Gal. 2, 1 bis 10). Die Vertreter der Hebräer können die Beschneidnng der Heiden nicht durchsetzen. Titus, ein Bruder aus den Heiden, den Panlns mit nach Jerusalem genommen hatte, um gerade an seiner Person die Gesetzesfreiheit für die Heiden als an einem bestimmten Beispiel nachweisen zu lassen, kaun nicht zur Beschueidung gezwungen werden. Damit wird die Gesetzesfreiheit für die Heideuchristen zugestanden, sie selbst werden als christliche Brüder anerkannt. Es war hiermit so viel errungen, als Panlns überhaupt verlangte. Die „Geltenden," d. h. die drei Hanptapvstel, legten dem Paulus keine Gesetzesverpflichtnng auf, sie teilteu uur das Arbeitsgebiet, behielte» für sich dns palästiuisch-jüdische und gestanden dem Paulus das heidnische zn (Gal. 2, 6. 7). Wenn die Apostelgeschichte (15, 29) anders berichtet, indem sie für die Heideuchristen die Befolgung der uoahischen Gebote verlangen läßt, so gestaltet hier der Verfasser der Apostelgeschichte den Bericht der Auffassung seiner Zeit gemäß. Denn es empfiehlt sich die Annahme Pfleiderers, „daß eine ursprünglich bei den Prvs- elhteu übliche Lebensführung früher schon bei den großenteils anfangs ans Proselyten hervorgegaugenen heidenchristlichen Kreisen Aufnahme gefunden habe, und diese Sitte später von der Kirche zur förmliche» Pflicht gemacht wordeu