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Maßgebliches und Unmaßgebliches
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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Die Aufhebung des Sozialistengesetzes. Noch wenige Wochen werden vergehen und das Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebnngen der Sozialdemo­kratie vom 21. Oktober 1878 wird seine Wirksamkeit verlieren. Zunächst bis zum 31. März 1881 gegeben, wurde es viermal je auf die Dauer vou zwei Jahren verlängert und zwar zuletzt durch Gesetz vom 18, März 1883 bis znm 30. Sep­tember 1890. Man mag über die Wirksamkeit der Bestimmungen des Gesetzes und die den Behörden in die Hand gegebenen Machtbefugnisse gegen die sozialistische Agitation verschiedner Ansicht sein: die Thatsache kann von keinem unbefangen urteilenden Beobachter bestritten werden, das; die wilde und freche öffentliche Auf­lehnung gegen die Autorität des Staates durch das Svzialistcngesetz zurückgedrängt wordeu ist uud daß die Anhänger der bestehenden Staats- nnd Gesellschafts­ordnung nach und nach wieder zu dein Bewußtsein kamen, daß sie denn doch das Recht haben, sich gegen diese zu wehren, die darauf ausgehen alles das zu ver­nichten, was die bestehende Ordnung für erhaltenswert erklärt.

Die Schranken, die das Svzialistengesetz diesem Treiben gezogen hatte, werden mit dem 30. September d. I. fallen, uud was wir nach diesem Zeitpunkte zu er­warten haben, können wir aus der Rührigkeit sehen, womit die sozialdemokratische Partei sich auf die Ausnutzung der ihr wiedergegeben»? Schrankenlosigkeit rüstet. Der Orgnnisntionsentwnrf der Partei ist bereits veröffentlicht worden, nnd es er­giebt sich ans ihm, daß alljährlich ein Parteitag stattfinden nnd dabei über alle das Parteileben berührenden Fragen Beschluß gefaßt werden soll. „Über alle das Parteileben berührenden Fragen" ist ein so erfreulich weiter Begriff, daß man dnrch seine Aufstellung in die Lage gesetzt ist, Äs rsdus oirmidus st c^nbusä-inr aliis zn reden. Man wird also mit Bequemlichkeit auf diesem Parteitage alles das vortragen, was man znr Verhetzung der Klassen für zweckmäßig ansieht. Da jedoch selbstverständlich eine jedes Jahr nur einmal gegebene Gelegenheit zu Brand­reden auch mit allen dnrch sie ermöglichten Vorbereitungen zur geuügenden Er­zeugung des wünschenswerten Hasses nicht ausreicht, so ist durch die nuumehr wieder freigegebene Agitation in Versammlungen nnd durch die Presse die Erzielung dieses Erfolges aufs nachhaltigste verbürgt.

Es giebt vielleicht noch Leute, die glauben, mit dem 8 des Strafgesetz­buches eine branchbare Waffe gegen diese Bestrebungen in der Hand zu haben; viele werden es Wohl nicht mehr sein. Der genannte Paragraph droht Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder Gefängnis bis zu zwei Jahren dem an, der in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschiedne Klassen der Bevölke­rung zu Gewaltthätigkeiten gegen einander öffentlich anreizt. Schon der Laie sieht, welche Reihe von Thatbestandseinzelheiten der betreffende Beschuldigte erfüllt hnbeu muß, um bestraft werden zn können. Wer aber mit der Rechtspflege selbst zu thun hat, der weiß, was es heißen will, durch alle die Klippen des Gesetzes selbst und die sie uoch vergrößernden Auslegungen mancher Richter hindurch einen Schuldigen der verdienten Strafe zuzuführen. Übrigens brauchen die sozicildemv- kratischen Agitatoren sich der wenn auch uoch so geringen Gefahr der Bestrafung gemäß dem s 130 des Strafgesetzbuches gnr nicht auszusetzen: es giebt Formen, in denen ein geriebener Bursche alles sagen kann, ohne in den weiten Maschen des Strafgesetzes hängen zu bleiben, und daß die sozialistische Partei solche Leute hat, ist bekannt.

Es war nicht möglich, die Verlängerung des Sozinlistengesetzes nach den Vor­schlägen der Negierung im letzten Reichstage durchzubringen. Zu einer der Mehrheit