öffentliche Unsicherheit
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Verwaltungen, städtische wie ländliche, königliche wie kommunale, bis zu 5000 Seelen abwärts ausdehnen. Das hierdurch gewonnene Ergebnis würde zu uuaufschiebbareu Entschließungen drängen, weil eben die allgemeine Sicherheit nicht nur in den rheinischen oder westfälischen Jndustriebezirkeu, sondern auch anderswo wieder hergestellt werden muß, und sich dies nicht durch Neuanstellung einiger Gendarmen, so nützlich eine solche auch ist, bewirken laßt.
Eine hieraus sich ergebende umfangreiche Darstellung unsrer größern Polizeiverwaltungen würde die nötige Unterlage zu einer Reorganisation gewähren und insbesondre nötige Forderungen beim preußischen Landtage begründen. Solche Forderungen würden, wie mit Sicherheit vorausgesetzt werden kann, zu machen sein, da die großen Städte mit mehr als 50000 Seelen und kommunaler Polizeiverwaltung, auch mit Hilfe von Zuschüsse», nicht in der Lage sind, diese den Anforderungen der Zeit entsprechend einzurichten. Es köunte hierbei nur iu Frage kommen, ob man den betreffenden Gemeinden sehr bedeutende Lasten auf den Etat bringen oder königliche Polizeiverwaltungen auf Grund des 8 2 des Gesetzes vom 11. März 1850 einrichten will. Der genannte Z 2 lautet: In Gemeinden, wo sich eine Bezirksregierung, ein Laud-, Stadt- oder Kreisgericht befindet, sowie in Festungen uud in Gemeinden von mehr als 10000 Einwohnern kann die örtliche Polizeiverwaltnng durch Beschluß des Ministers des-Innern besondern Staatsbeamten übertragen werden. Auch in andern Gemeinden kann aus dringenden Gründen dieselbe Einrichtung zeitweise eingeführt werden.
Bei dieser gesetzlichen Grundlage ist nicht Wohl zu erwarten, daß der jetzige Landtag wegen der erforderlichen Kosten Schwierigkeiten machen wird. Mag auch Opposition entstehen, die kommunalen Polizeiverwaltnngen sind ja stets von der Demokratie gefordert worden, man wird sich der Verantwortung eiuer Ablehnung bei nachgewiesenem Bedürfnis und mit Rücksicht auf die Sozialdemokratie umso weniger aussetzen, als die augenblickliche Finanzlage nicht ungünstig genannt werden kann. Mögen infolge einer solchen Forderung auch einige Neubauten von Eisenbahnen zurückgestellt werden, es handelt sich um eine unbedingt nötige Maßregel. Hierbei soll nicht unausgesprochen bleiben, daß natürlich die Übertragung der ganzen örtlichen Polizeiverwaltungen an königliche Behörden gemeint ist, nicht etwa eine Trennung der Ordnungsund Wohlfahrtspolizei vvn der Sicherheitspolizei in Frage kommen kann, die sich stets unzweckmäßig erweist. Mögen in Berlin die Sachen anders liegen, die dortigen Verhältnisse lassen sich schon aus dein einen Grunde mit denen der Provinzen nicht vergleichen, weil der Polizeipräsident in Berlin neben der Ortspvlizeiverwaltung auch die Landespolizei hat uud somit Vorgesetzter des eiuen Teil der Ortspolizei verwaltenden Oberbürgermeisters vvn Berlin ist.
Das Allgemeine Landrecht sagt: „Die nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung, zur Abwendung der dem
Grenzboten 111 1L90 ö0