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Die neuen Gewerbegerichte
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Die neuen Gewerbegerichte

von <Z). Bähr

n der jüngsten Session des Reichstages ist ein schon seit Jahren in Aussicht genommenes Gesetz über Gelverbegerichte zu stände gekommen. Wir können nicht umhin, an dieses Gesetz, dessen Bedeutung weit über seinen unmittelbaren Gegenstand hinaus- reicht, einige Betrachtungen zu knüpfen. Gewerbegerichte sind französische» Ursprunges. Schon vor der Revolution gab es in einigen Städten Frankreichs solche Einrichtungen. Durch ein kaiser­liches Gesetz vom 1». März 1«0<i wurde dann angeordnet, daß in Fabrik- städten, wo die Regierung es für angemessen erachte, ein Rat der Gewerb- verstäudigeu errichtet werden könne. Hiernach wurden schon zu französischer Zeit in mehreren Städten der Rheiuproviuz Gewerbegerichte (oder, wie man früher sagte, Fabrikgerichte) geschaffen. Die preußische Regierung folgte auf Grundlage des französischen Gesetzes mit Schaffung solcher Gerichte in einer Anzahl weiterer Städte. Diese Gerichte waren zuständig als Zivilgerichte für Streitigkeiten der bei dem Gewerbebetrieb Beteiligten und zugleich als Straf­gerichte für Übertretungen in Gewerbesachen. Als Zivilgerichte erkannten sie in Sachen bis zn hundert Franks als einzige Instanz. In Sachen von hvherm Werte fand eine Berufung an das Handelsgericht oder in Ermangelung eines svlchen an das Landgericht statt. Das Verfahren war beinahe ganz das näm­liche wie bei den Friedensgerichten.

Diese Gewerbegerichte, die bis zur Stunde in den Rheinlanden bestehen, darf mau sich aber nicht als eine arbeiterfreundliche Einrichtung denken. Die Richter werden nämlich von den Fabrikanten, Werkineisteru und Handwerks- 'M'istern ans ihrer Mitte auf drei Jahre gewählt, und zwar so, daß die

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